COVID-19-Förderungen - steuerliches Wohlverhalten

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2021

Förderungen nur bei steuerlichem Wohlverhalten

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

7.1.2021

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Förderungen

Quelle

BGBl I 2021/11

Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19- Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden; BGBl I 2021/11, ausgegeben am 7. 1. 2021;
NR 10. 12. 2020, 165/BNR 27. GP AB 24. 11. 2020, 494 27. GP ; IA 20. 11. 2020, 1110/A 27. GP

Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben. Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Zuschüsse, die auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes geleistet werden.

Hinweis 
§ 2 Abs 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes wurde gem VfGH-Erkenntnis vom 5. 10. 2023, G 265/2022 , als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 10. 2024 in Kraft.

§ 3 des Gesetzes legt die Fälle fest, in denen sich Unternehmen steuerlich wohlverhalten haben.

Hinweis 
§ 3 Z 4 des ABBAG-Gesetzes wurde gem VfGH-Erkenntnis vom 5. 10. 2023, G 172/2022 ua, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. 4. 2024 in Kraft.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. 12. 2020 in Kraft getreten ist. 

Mit Ablauf des 31. 12. 2025 soll es wieder außer Kraft treten.



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