Änderung des ASVG ua (Verlängerung Risikofreistellung)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2022

Verlängerung der COVID-19-Risikogruppen-Regelung, Verschärfungen in Bezug auf ungeimpfte Personen

Inkrafttreten

1.4.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.3.2022

Betroffene Normen

ASVG, B-KUVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/32

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2022/32 vom 18. 3. 2022 (AA-224 BlgNR 27. GP , AB 1354 BlgNR 27. GP , 2172/A BlgNR 27. GP )

Überblick

Neben einer Harmonisierung des BSVG mit den übrigen Sozialversicherungsgesetzen im Bereich der Gewährung von Heilbehelfen und der letztmaligen Verlängerung der Preisbandregelung für Medikamente bis Ende 2023 wurde mit dem vorliegenden Bundesgesetz vor allem eine Harmonisierug der Bestimmungen in Bezug auf die Ausstellung von COVID-19-Risikoattesten mit den Regelungen im Impfpflichtgesetz vorgenommen. Im Konkreten wird festgelegt, dass ab dem 1. 4. 2022 Bestätigungen über medizinische Ausnahmegründe von der COVID-19-Impfpflicht samt den entsprechenden Befunden vorgelegt und – analog zum Impfpflichtgesetz – durch eine fachlich geeignete Ambulanz, Amtsärzte oder Epidemieärzte bestätigt werden müssen. 

COVID-19-Risiko-Atteste

Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist für ungeimpfte oder nicht ausreichend geimpfte Personen künftig nur zulässig, sofern die betroffene Person nach § 3 Abs 2 Z 2 lit a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist (Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, oder bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist) und eine entsprechende Bestätigung über die Ausnahmegründe samt den entsprechenden Befunden vorlegt. Die Befundvorlage ist erforderlich, damit der behandelnde Arzt beurteilen kann, ob die Ausnahme auch tatsächlich aufgrund des § 3 Abs 2 Z 2 lit a oder b COVID-19-Impfpflichgesetz erfolgte. Unverändert bleibt als Befreiungsmöglichkeit § 735 Abs 2 Z 1 ASVG (für Personen, bei denen trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen).

COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. 4. 2022 ausgestellt wurden, sind bis 14. 4. 2022 bestätigen zu lassen. Dies gilt nur, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung  freigestellt wurde, weil die im Gesetz vorgesehenen, durch den Arbeitgeber zu prüfenden Alternativmaßnahmen (Arbeitsleistung im Homeoffice bzw Schutzmaßnahmen an der Arbeitsstätte einschließlich des Arbeitsweges) nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen, die unter Abs 2 Z 2 fallen (also Personen, die bisher als aus medizinischen Gründen nicht impfbar galten), durch eine fachlich geeignete Ambulanz, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt zu erfolgen. Diese entsprechen den nach dem COVID-19-Impfpflichtgesetz zur Feststellung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht befugten Stellen. Bei Personen nach Abs 2 Z 1 (zumindest dreifach geimpfte Personen) kann die Bestätigung auch durch den chef- und
kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt diese Bestätigung nicht bis 14. 4. 2022, so endet der Anspruch auf Freistellung.



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