Änderung des AMPFG (Saison-Start-Hilfe)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2021

Neue Beihilfe für vom Lockdown betroffene Betriebe (Saison-Start-Hilfe)

Inkrafttreten

1.12.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/215

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird; BGBl I 2021/215 vom 30. 12. 2021 (Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1229/A BlgNR 27. GP )

Neue Saison-Start-Hilfe für vom Lockdown besonders betroffene Betriebe

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden vollentlohnten ersten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit wurde mit dem vorliegenden Bundesgesetz eine neue Beschäftigungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice zur Sicherung der Saisonbeschäftigung geschaffen (Saison-Start-Hilfe). Die neue Beihilfe soll die Überwindung der COVID-19-Pandemie unterstützen und dazu beitragen, dass in der Saison beschäftigte Arbeitnehmer nicht in andere Branchen abwandern.

Konkret richtet sich die Beihilfe an Saisonbetriebe (§ 53 Abs 6 ArbVG), die gemäß ÖNACE-Klassifizierung von einem behördlichen Betretungsverbot (Lockdown) im November/Dezember 2021 unmittelbar betroffen waren und in der Beilage der AMS-Richtlinie genannt sind. Beihilfenrechtlich gilt die Faustregel, dass Betriebe, die mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist, insbesondere als Saisonbetrieb gelten können.

Die Beihilfe kann für Personen gewährt werden, die die vom 3. 11. 2021 bis zum 17. 12. 2021 bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges und legales Arbeitsverhältnis neu begründet haben und einen Wohnsitz in Österreich haben. Die Förderung steht grundsätzlich vom Eintrittsdatum (somit auch Rumpfmonate) bis maximal zum Ende der ersten vollständigen Entgeltperiode (ein Kalendermonat) zu, außer das Arbeitsverhältnis endet unerwartet früher, dann eben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Befristete Dienstverhältnis sind förderbar, wenn die Befristung mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.

Die Beihilfe ersetzt höchstens 65 % der Bemessungsgrundlage im Zeitraum, der zwischen dem Betretungsverbot und dem frühestmöglichen Eintritt in die Kurzarbeit liegt. Als Bemessungsgrundlage gilt das laufendes monatliches Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandersätze und erfolgsabhängige Entgeltbestandteile) plus 50 % für Lohnnebenkosten. Auf die Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Hinweis
Zu weiteren Details der Saion-Start-Hilfe siehe die Informationen auf der Webseite des Arbeitsmarktservice . Die Antragstellung ist voraussichtlich ab 10. 1. 2022 möglich.



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