Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

GesetzgebungPersonalrechtSabaraOktober 2019

Rechtsanspruch bis zur Dauer von zwei Wochen in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.10.2019

Betroffene Normen

AVRAG, LAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2019/93

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, BGBl I 2019/93 vom 22. 10. 2019 (AA-161 BlgNR 26. GP 577/A BlgNR 26. GP )

Rechtsanspruch für die Dauer von bis zu zwei Wochen

Auf Grundlage eines Initiativantrags der SPÖ (577/A BlgNR 26. GP ) samt Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates (AA-161 BlgNR 26. GP ) wird im AVRAG ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz (§ 14c Abs 4a AVRAG) und/oder Pflegeteilzeit (§ 14d Abs 4a AVRAG) unter den im Gesetz näher genannten Voraussetzungen verankert. Die Änderungen treten mit 1. 1. 2020 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.

Demnach hat ein Arbeitnehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs 1 und § 14d Abs 1 AVRAG einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb gemäß § 34 ArbVG mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Unbeschadet des Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit besteht in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern auch weiterhin die Möglichkeit der Vereinbarung einer derartigen Maßnahme.

Damit Betriebe die Gelegenheit haben, sich so früh wie möglich auf die Folgen der Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit einzustellen, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

Anspruch für bis zu weitere zwei Wochen

Die Inanspruchnahme der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit im Ausmaß von bis zu zwei Wochen steht – im Fall eines längeren Pflege- oder Betreuungsbedarfs – einer Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach den §§ 14c Abs 1 und 14d Abs 1 AVRAG für den selben zu betreuenden nahen Angehörigen nicht entgegen. Soll die Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, so ist grundsätzlich eine Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach den §§ 14c Abs 1 und 14d Abs 1 AVRAG mit dem Arbeitgeber notwendig, wobei die in Form des Rechtsanspruchs konsumierten Zeiten einer Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit auf die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit anzurechnen sind.

Kommt binnen des Zeitraums der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz und/oder Pflegkarenz eine entsprechende Vereinbarung über eine Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nicht zustande, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach den §§ 14c Abs 1 und 14d Abs 1 AVRAG einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen. Auch in dieser Zeit kann noch eine Verlängerung der Karenz bzw Teilzeit vereinbart werden.

Für die Dauer der auf Rechtsanspruch beruhenden Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld so, als wäre diese Karenz bzw Teilzeit vereinbart worden; der Anspruch auf Pflegekarenz bzw -teilzeit ist Teil des möglichen Gesamtrahmens und wird auf diesen angerechnet.

Hinweis

Diese Änderungen werden im LAG gleichlautend in den §§ 39w Abs 1 und 39x Abs 1 LAG umgesetzt.



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