Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2019/21 vom 21.3.2019 (AB 498 BlgNR 26. GP ; 535/A BlgNR 26. GP )
Ursprünglich war ab April 2019 eine schrittweise Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zum Sozial- und Weiterbildungsfonds für überlassene Arbeitskräfte vorgesehen, und zwar von bislang 0,35 % auf 0,5 % ab dem 2. Quartal 2019 und auf 0,8 % ab dem 2. Quartal 2021. Nun wurde nun diese Erhöhung aus § 22d AÜG gestrichen, sodass der Beitragssatz auch über Ende März 2019 hinaus weiterhin 0,35 % der Beitragsgrundlage beträgt.