Aus- und Weiterbildungsfonds AÜG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2019

Entfall der vorgesehenen Erhöhung der Beiträge der Arbeitgeber zum Aus- und Weiterbildungsfonds für den Zeitraum ab 1. 4. 2019

Inkrafttreten

1.4.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.4.2019

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2019/21

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2019/21 vom 21.3.2019 (AB 498 BlgNR 26. GP ; 535/A BlgNR 26. GP )

Ursprünglich war ab April 2019 eine schrittweise Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zum Sozial- und Weiterbildungsfonds für überlassene Arbeitskräfte vorgesehen, und zwar von bislang 0,35 % auf 0,5 % ab dem 2. Quartal 2019 und auf 0,8 % ab dem 2. Quartal 2021. Nun wurde nun diese Erhöhung aus § 22d AÜG gestrichen, sodass der Beitragssatz auch über Ende März 2019 hinaus weiterhin 0,35 % der Beitragsgrundlage beträgt.



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