Änderung des ASVG ua (Anhebung Frauenpensionsalter)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2023

präzisierende Bestimmungen zur schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters von Frauen ab 2024; Übergangsbestimmung für laufende Altersteilzeitvereinbarungen

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.3.2023

Betroffene Normen

AlVG, APG, ASVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2023/11

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, BGBl I 2023/11 vom 24. 2. 2023 (AB 1922 BlgNR 27. GP 3073/A BlgNR 27. GP )

1. Schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters

Bereits 1992 hat der Nationalrat beschlossen, das Regelpensionsalter für Frauen ab dem Jahr 2024 schrittweise an jenes für Männer anzugleichen (§ 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832). Bis zum Jahr 2033 wird es demnach sukzessive von 60 Jahren auf 65 Jahre steigen.

Der gegenständliche Initiativantrag enthält nun präzisierende Bestimmungen. Weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. 1. 2024 vollenden, erreichen das Regelpensionsalter mit Vollendung des 60. Lebensjahres; für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. 1. 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach folgender Tabelle:

1. 1. 1964 bis 30. 6. 1964

60,5. Lebensjahr

1. 7. 1964 bis 31. 12. 1964

61. Lebensjahr

1. 1. 1965 bis 30. 6. 1965

61,5. Lebensjahr

1. 7. 1965 bis 31. 12. 1965

62. Lebensjahr

1. 1. 1966 bis 30. 6. 1966

62,5. Lebensjahr

1. 7. 1966 bis 31. 12. 1966

63. Lebensjahr

1. 1. 1967 bis 30. 6. 1967

63,5. Lebensjahr

1. 7. 1967 bis 31. 12. 1967

64. Lebensjahr

1. 1. 1968 bis 30. 6. 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. 6. 1968

65. Lebensjahr

Davon unberührt bleiben die Bestimmungen zur vorzeitigen Alterspension (Korridorpension), hier hat die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für Frauen bereits 2019 begonnen (schrittweise Anhebung bis 2028 mit 1. Jänner um 6 Monate).

2. Schrittweise Anhebung des Anfallsalters für die Inanspruchnahme der Langzeitversicherungspension

Die Bestimmung über die sukzessive Anhebung des Anfallsalters für die Inanspruchnahme der Langzeitversicherungspension nach § 617 Abs 13 ASVG (und dem Parallelrecht) durch Frauen soll an die konkretisierte Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen nach § 617 Abs 11 ASVG (und dem Parallelrecht) angepasst werden. Das bedeutet, dass die schrittweise Altersanhebung nicht schon für Frauen, die ab dem 2. 12. 1963 geboren sind, beginnt (Abstellen auf den frühestmöglichen Pensionsstichtag zum 1. 1. 2024), sondern generell erst bei einem Geburtstag ab dem 1. 1. 1964.

Darüber hinaus ist in einer Übergangsbestimmung vorgesehen, dass das nach § 617 Abs 11 ASVG (und dem Parallelrecht) konkretisierte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte auch bei bereits zuerkannten Pensionen aus eigener Pensionsversicherung für die Berechnung der „Abschläge“ zu berücksichtigen ist (etwa wenn für Frauen, die ab dem 2. bis zum 31. 12. 1963 geboren sind, bei der Berechnung der Leistungsverminderung bereits das erhöhte Regelpensionsalter herangezogen wurde); die Rechtskraft der Entscheidung steht einer solchen Neuberechnung nicht entgegen. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus Pensionsleistungen mit derartigen „Abschlägen“ ableiten. 

3. Auswirkung auf Altersteilzeitvereinbarungen

Die Klarstellung beim Pensionsanfallsalter für weibliche Versicherte (siehe Punkt 1) kann dazu führen, dass die Versicherten früher als geplant in Pension gehen können. Somit kann bei bereits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen das Verhältnis von Arbeitsphase und Freizeitphase von den Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 Z 2 und Abs 5 abweichen. Bereits wirksame oder vom Arbeitsmarktservice bewilligte Altersteilzeitvereinbarungen sollen – unbeschadet eines möglichen früheren gesetzlichen Pensionsantrittsalters – in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt werden können. Die betroffenen Personen haben eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber getroffen, der diese nicht einfach einseitig abändern kann. Zudem ist die laufende Vereinbarung einschließlich der (anteiligen) finanziellen Erstattung des Lohnausgleiches samt Sozialversicherungsbeitragsanteilen vom Arbeitsmarktservice für die gesamte Periode von bis zu fünf Jahren bereits bewilligt worden. Daher sollen diese Altersteilzeitvereinbarungen – wie ursprünglich vereinbart – fortlaufen können.  

Für 2023 zu bewilligende Altersteilzeitvereinbarungen soll zur Sicherung bestehender Personalpläne die Gewährung der Altersteilzeit um bis zu sechs Monate nach Erfüllung des Regelpensionsalters möglich sein. Eine Fortführung des Bezugs von Altersteilzeitgeld während des Bezuges einer Alterspension (§ 27 Abs 3 erster Satz) oder über das Höchstausmaß von fünf Jahren hinaus ist aber weiterhin nicht möglich.



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