Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden (BGBl I 2021/98, AB 831 , RV 663 BlgNR 27. GP , 68/ME)
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Anpassung der Vorgaben betr Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) : Konkretisierung hinsichtlich Anwendungsbereich, Bezugsbasis, konkrete Festlegung (samt Verfahren zur Festlegung), Meldung und Offenlegung sowie Sanktionsregime.
- Adaptierung der Regelungen betreffend Abwicklungsplanung: Um die wirksame Anwendung der jeweiligen Abwicklungsstrategie sicherzustellen, werden das Konzept der "Abwicklungseinheit" und "Abwicklungsgruppe" eingeführt und sonstige Vorgaben betr Abwicklungsstrategie konkretisiert.
- Erweiterung der Behördenbefugnisse im Abwicklungsrecht: Die Abwicklungsbehörde kann nunmehr eine sogenannte "Moratoriumbefugnis" bereits ausüben, bevor ein Institut abgewickelt wird. Dabei kann die Abwicklungsbehörde Zahlungs- und Lieferverpflichtungen für höchstens zwei Geschäftstage aussetzen. In diesem Zeitraum hat sie insbesondere festzustellen, ob eine Maßnahme im öffentlichen Interesse ist und, falls dies der Fall ist, die wirksame Anwendung des gewählten Abwicklungsinstruments sicherzustellen.
- Konkretisierung der Säule 2-Vorgaben im Bankenaufsichtsrecht: Bei den institutsspezifischen Vorgaben wird nunmehr EU-weit einheitlich zwischen einer Säule 2-Anforderung und einer Säule 2-Vorgabe unterschieden und deren jeweilige Zusammensetzung konkretisiert.
- Anpassung des makroprudenziellen Rechtsrahmens: Beseitigung von Interpretationsspielräume und Unschärfen im makroprudenziellen Rechtsrahmen.
- Erweiterung der Behördenbefugnisse im Aufsichtsrecht bei Drittlandsgruppen: Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen in einem Drittland haben, haben ab einer bestimmten Größe innerhalb der EU über ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen zu verfügen, um eine effektive Aufsicht über die gesamte, in der EU tätigen Finanzgruppe zu ermöglichen.
Inkrafttreten ua vorgesehen für den Tag nach Kundmachung im BGBl und 28. 6. 2021.