Das Ziel dieses Gesetzesvorhabens besteht darin, den Missbrauch mit Abmahnungen wegen Besitzstörungen durch Kfz, die mit hohen Kostenforderungen verbunden werden, zurückzudrängen – insb indem die Kosten verringert werden, die für den Störer anfallen, wenn er es zu einem Gerichtsverfahren kommen lässt, ohne die Störung dort zu bestreiten. Um eine Umgehung zu verhindern, gelten die Maßnahmen nicht nur für Besitzstörungsverfahren, sondern auch für andere Unterlassungs- oder Abwehrklagen.
Konkret sind folgende Neuerungen vorgesehen:
- Bei Klagen, die auf die Abwehr oder die Unterlassung einer Störung durch ein Kfz gerichtet sind, wird der Streitwert nach dem RATG mit 40 € festgelegt, sofern es in der ersten Tagsatzung noch vor der Erörterung des Sachverhalts zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil bzw einem solchen Endbeschluss oder zum Abschluss eines Vergleichs kommt (§ 10 Z 1a RATG).
- Die Pauschalgebühr für Verfahren erster Instanz über Klagen, die auf die Abwehr oder die Unterlassung einer Störung durch ein Kfz gerichtet sind, wird von derzeit 140 € auf 70 € halbiert (TP 1 Anm 5 GGG). Eine Ergänzungsgebühr, die die Gerichtsgebühr auf den ursprünglichen Betrag steigen lässt, fällt jedoch an, wenn das Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung endet (etwa durch ein Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil bzw einen solchen Endbeschluss). Ob der Sachverhalt erörtert worden ist, ist hier nicht relevant.
- Nach der geltenden Rechtslage ist der Revisionsrekurs in Besitzstörungsstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 4 JN jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 6 ZPO). Um Leitentscheidungen zu ermöglichen und die teils divergierende Judikatur der Landesgerichte zu vereinheitlichen, wird die Anrufung des OGH streitwertunabhängig zugelassen (§ 528 Abs 3a ZPO). Anders als die beiden zuvor genannten Neuerungen ist diese Änderung nicht auf Störungen durch Kfz eingeschränkt.
- Temporal gelten alle angeführten Änderungen nur für Klagen, die zwischen 1. 1. 2026 und 31. 12. 2030 eingebracht werden, und treten mit Ablauf des 31. 12. 2033 außer Kraft (§ 26a Abs 8 RATG; Art VI Z 84 GGG; § 636 Abs 6 ZPO).
