Pflichtversicherung von Vertretungsärzten

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2019

Schaffung eines modernen Systems zur Qualifizierung von Notärzten in Österreich; Schaffung einer Regelung für die ärztliche Anstellung und Vertretung in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen; Änderung bei der Pflichtversicherung von Vertretungsärzten

Inkrafttreten

19.3.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.4.2019

Betroffene Normen

ÄrzteG, ASVG, FSVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2019/20

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2019/20 vom 18.3.2019 (AA-65 BlgNR 26. GP ; AB 438 BlgNR 26. GP ; RV 385 BlgNR 26. GP ; 86/ME NR 26. GP )

Hauptpunkt der Novelle des Ärztegesetzes ist die Schaffung einer Regelung, dass Ärzte, die eine eigene Praxis haben, künftig auch einen anderen Arzt anstellen können. Konkret ist die Anstellung auf einen Mediziner aus demselben Fachgebiet bzw. zwei Teilzeitstellen beschränkt. In Gruppenpraxen können bis zu zwei Ärzte in Vollzeit bzw. vier Ärzte in Teilzeit beschäftigt werden. Weitere Punkte der Gesetzesnovelle betreffen eine grundlegende Reform der Notarztausbildung sowie eine rechtliche Klarstellung bezüglich der Verabreichung schmerzlindernder Mittel für schwerstkranke Menschen in der letzten Lebensphase.

Durch eine Änderung von ASVG und FSVG wird normiert, dass freiberuflich tätige Ärzte, die als Vertreter von Ordinationsstätteninhabern (von Gruppenpraxis-Gesellschaftern) oder in Not- und Bereitschaftsdiensten tätig sind, ab 19. 3. 2019 in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG teilversichert sind (statt wie bisher der Vollversicherung nach dem ASVG zu unterliegen).



Stichworte