4. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz

GesetzgebungZivilrechtKolmaschMärz 2025

Entfall des Valorisierungsschritts bei Kategoriebeträgen, Richtwerten sowie WGG-Entgeltbestandteilen mit 1. 4. 2025

Inkrafttreten

19.3.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

19.3.2025

Betroffene Normen

MRG, RichtWG, WGG

Betroffene Rechtsgebiete

Miet- und Wohnrecht

Quelle

BGBl I 2025/12

Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (4. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 4. MILG), BGBl I 2025/12 (AB 35 BlgNR 28. GP ).

Mit dem 3. MILG wurde eine Valorisierungsbegrenzung bzw -dämpfung für die mietrechtlichen Kategoriebeträge, Richtwerte sowie WGG-Entgeltbestandteile eingeführt. Vorgesehen waren Inflationsanpassungen (innerhalb bestimmter Schranken) mit 1. 4. 2025, 1. 4. 2026 sowie jährlich ab 1. 4. 2027.

Nach dem 4. Mietrechtliches InflationslinderungsG (4. MILG) entfällt die Anpassung mit 1. 4. 2025. Weitere Änderungen sieht das Gesetzesvorhaben, das erst im Ausschuss mit Inhalt gefüllt wurde, nicht vor.

Allerdings enthält das Regierungsprogramm 2025–2029 (S 64) weitergehende Ankündigungen: Für die Indexanpassungen der Kategoriebeträge, Richtwerte und WGG-Bestandteile sollen in den beiden Folgejahren Höchstgrenzen gelten (2026: 1 %; 2027: 2 %). Ab 2028 soll die Valorisierung aufgrund eines neuen, auf Basis des VPI entwickelten Index für Wohnraumvermietung erfolgen, in dem sich eine 3 % übersteigende Teuerung nur zur Hälfte auswirkt. Auf Basis dieses Index soll eine allgemeine gesetzliche Wertsicherung für den Wohnbereich eingeführt werden, die – anders als die bisherigen Maßnahmen – auch angemessene und frei Mietzinse erfasst. Geplant ist darüber hinaus eine Sanierungsregelung für unwirksame Wertsicherungsklauseln (einschließlich einer besonderen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche).



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