Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2023/61 vom 21. 6. 2023 (AB 2039 BlgNR 27. GP ; IA 3318/A BlgNR 27. GP )
Sämtliche Sonderregelungen für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden (insbesondere die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe), werden noch einmal bis Ende September 2023 verlängert und treten danach außer Kraft. Dies dient dem Übergang zur ursprünglichen Regelung vor der Pandemie, die ab Oktober 2023 gelten soll.
Ins Dauerrecht übernommen wird jedoch eine Regelung zur Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen: Ab Oktober 2023 übernimmt der Bund bereits ab dem vierten Monat die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung, statt wie bisher erst ab dem fünften Monat, um die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung erhöhen.