Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2021

Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Bilanzbuchhaltern hinsichtlich Beratung, Vertretung und Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation; Beschränkung der Haftung

Inkrafttreten

27.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

26.7.2021

Betroffene Normen

BiBuG 2014

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/138

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird, BGBl I 2021/138 vom 6. 7. 2021 (AB 985 BlgNR 27. GP ; 1750/A BlgNR 27. GP )

Zahlreiche Unterstützungs- und Entschädigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sehen vor, dass Bilanzbuchhalter die Angaben der Unternehmen zu bestätigen haben (zB Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds, Start-Up Hilfsfonds). Oftmals sind diese Bestätigungen zukunftsgerichtet und müssen auf schwer zu prüfenden Grundlagen erstellt werden. Gleichzeitig müssen sich die Berufsangehörigen mit umfassenden und sich in kurzer Zeit ändernden Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und sind als Berater bzw Parteienvertreter verpflichtet die für die zur Verfügung stehenden Unterstützungen und Entschädigungen erforderlichen Bestätigungen rasch auszustellen.

Da der Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter nach bisheriger Rechtslage keine Prüfungsleistungen umfasst, soll die Änderung des § 75 Abs 3 BiBuG dazu führen, dass diese Tätigkeiten vorübergehend vom Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters umfasst sind. Die zur selbstständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation berechtigt.

Der neue § 75 Abs 4 BiBuG sieht weiters vor, dass im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt ist, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.



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