Pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2022

Erhöhung der abgabenfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigung für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

ASVG, EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/220 und BGBl I 2022/236

Bundesgesetz, mit dem ua das Einkommensteuergesetz geändert wird; BGBl I 2022/220 vom 29. 12. 2022 (AB 1817 BlgNR 27. GP ; 3024/A BlgNR 27. GP )

Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird; BGBl I 2022/236, ausgegeben am 30. 12. 2022 (FA 1818 BlgNR 27. GP )

Anhebung aufgrund der Teuerungswelle

Gemeinnützige Sportvereine können im Rahmen der „Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung“ Aufwandsentschädigungen abgabenfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer auszahlen. Mit der Änderung des § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 durch BGBl I 2022/220 wird diese pauschale Reiseaufwandsentschädigung ab 2023 von derzeit maximal € 60,- pro Einsatztag auf maximal € 120,- pro Einsatztag bzw von derzeit maximal € 540,- pro Monat auf maximal € 720,- pro Monat erhöht. Mit BGBl I 2022/236 wird die Erhöhung auch in § 49 Abs 3 Z 28 ASVG umgesetzt, sodass neben der Steuerfreiheit auch die SV-Beitragsfreiheit gewahrt bleibt.

Hat ein begünstigter Rechtsträger iSd §§ 34 ff BAO (zB Verein) an einen einzelnen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt, hat der Rechtsträger sämtliche Reiseaufwandsentschädigungen in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Wurde für den betroffenen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 durch den begünstigten Rechtsträger übermittelt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen auf diesem zu berücksichtigen und ist kein gesondertes amtliches Formular zu verwenden.

Hinweis
Mit dem BGBl I 2022/220 wurde überdies eine Übergewinnsteuer (bzw „Energiekrisenbeitrag“) für Stromerzeuger sowie Öl- und Gasunternehmen eingeführt (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom bzw Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger) und die Möglichkeit zur Geltendmachung der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss für Elektrizitätsunternehmen für weitere drei Jahre – somit für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. 1. 2026 – verlängert.



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