Änderung des EpiG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2022

ua betr Anträge auf Ersatz des Verdienstentgangs bei behördlicher Absonderung, nachträgliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sonderzahlungen

Inkrafttreten

18.3.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.3.2022

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/21

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird, BGBl I 2022/21 vom 17. 3. 2022 (AA-221 BlgNR 27. GP ; AB 1353 BlgNR 27. GP ; 2063/A BlgNR 27. GP )

Mit der vorliegenden Novelle des EpiG werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

1. Anträge auf Ersatz des Verdienstentgangs bei behördlicher Absonderung 

1.1. Anträge an unzuständige Behörde

Nach § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges fristgerecht, aber bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht, ist nunmehr vorgesehen, dass der Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn er aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Fristen nach § 49 Abs 1 und 2 EpiG bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs 1 AVG).

Die Regelung gilt jedoch nur für Fälle, in denen die Antragstellung vor dem 18. 3. 2022 erfolgt ist. 

1.2. Ausdehnung bereits eingebrachter Anträge

Nach § 6 Abs 1 der Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl II 2020/329, hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

Die Ansprüche konnten bisher bis zu drei Monate nach Ende der behördlichen Maßnahme geltend gemacht werden, eine Antragsänderung war nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Weil in vielen Fällen Verbesserungsaufträge wegen fehlender Daten erst nach Ende der entsprechenden Frist ergangen sind, wurde nun verfügt, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist der Höhe nach ausgedehnt werden können (§ 49 Abs 5 EpiG).

1.3. Nachträgliche Geltendmachung von Sonderzahlungen 

Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Vergangenheit bei der Vergütung des Verdienstentganges (aliquote) Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der Quarantäne des Arbeitnehmers tatsächlich ausbezahlt wurden. Antragsteller wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden oftmals schon bei der Antragstellung zur Ausklammerung von (aliquoten) Sonderzahlungen angeleitet oder unter Hinweis auf die dargestellte Praxis zur Einschränkung eines bereits eingebrachten Antrages bewegt. Mit dem Erkenntnis VwGH 24. 6. 2021, Ra 2021/09/0094, wurde klargestellt,  dass die Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich auch (aliquote) Sonderzahlungen unabhängig davon einschließt, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt werden.

Zur Vermeidung von unsachlichen Differenzierungen unter den Betroffenen wird hinsichtlich von bis 30. 9. 2021 aufgehobenen behördlichen Maßnahmen eine Geltendmachung von zum  Verdienstentgang gehörenden (aliquoten) Sonderzahlungen noch bis 30. 9. 2022 ermöglicht. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die (aliquote) Sonderzahlungen nicht berücksichtigt hat.

2. Meldung abgesonderter Personen an Bürgermeister

Die Regelung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt ist, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach dem Epidemiegesetz wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist, wird bis zum 30. 6. 2022 verlängert.

3. Srcreeningprogramme

Der Gesundheitsminister wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz mit Verordnung festzulegen, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit Screeningprogramme auf Kosten des Bundes durchgeführt werden dürfen.

 



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