Energiekostenzuschuss

GesetzgebungSteuerrechtBleyerNovember 2022

Um steigende Energiepreise bei Unternehmen zu kompensieren, sollen energieintensive Unternehmen einen Zuschuss der Energie-Mehrkosten für Treibstoff, Strom und Gas erhalten, der nicht zurück zu zahlen ist. Betriebe, deren Energiekosten mindestens drei Prozent ihres Umsatzes betragen, können den Zuschuss beantragen. Für Betriebe, die weniger als € 700.000,- Jahresumsatz machen, gilt diese Drei-Prozent-Hürde nicht. Die Förderung sieht vier Förderstufen vor, wobei in der Basisstufe 1 die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 % gefördert wird.

Inkrafttreten

19.11.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

31.10.2022

Betroffene Normen

UEZG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/169 und BGBl I 2022/181

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird; BGBl I 2022/169, ausgegeben am 31. 10. 2022
(NR 12. 10. 2022 622/BNR 27. GP ; AB 5. 10. 2022, 1732 BlgNR 27. GP ; IA 21. 9. 2022, 2829/A 27. GP ) und BGBl I 2022/181, ausgegeben am 22. 11. 2022

Das gesetzlich verankerte Budget von 450 Millionen Euro soll aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise auf 1,3 Milliarden Euro erhöht werden.

Das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz wurde am 18. 11. 2022 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt und ist daher gemäß § 7 Abs 1 UEZG am 19. 11. 2022 in Kraft getreten (vgl BGBl I 2022/181).

Näheres siehe unter Energiekostenzuschuss - Austria Wirtschaftsservice (aws.at)



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