Novelle Berufsrecht Rechtsanwälte und Notare - Geldwäsche

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJuli 2019

Änderungen aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Umsetzung der Vierten Geldwäsche-RL

Inkrafttreten

1.8.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.7.2019

Betroffene Normen

DSt, JN, NO, RAO

Betroffene Rechtsgebiete

Anwaltliches Berufsrecht, Berufsrecht Notare

Quelle

BGBl I 2019/61

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und die Jurisdiktionsnorm geändert werden sollen (BGBl I 2019/61, 198/BNR AB 657 , RV 633 BlgNR 26. GP , 153/ME BlgNR 26. GP )

Klarstellungen zur 4. GeldwäscheRL

Im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare wurde die RL (EU) 2015/849 [zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ... (4. GeldwäscheRL)] mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl I 2017/10 (= Rechtsnews 22933) umgesetzt. Dabei wurden umfangreiche Anpassungen der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der RAO, der NO und dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) vorgenommen.

Wie gegen alle anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission zuletzt auch gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr 2018/0003) wegen unzureichender Umsetzung der 4. GeldwäscheRL eingeleitet. Auch wenn sich die Mehrzahl der Kritikpunkte im laufenden Vertragsverletzungsverfahren aller Voraussicht nach ausräumen lässt, zeigt die Analyse der Europäischen Kommission doch, dass die Verpflichtungen der Rechtsanwälte und Notare in dem einen oder anderen Punkt präzisiert werden sollten, weil sie missverstanden werden können.

Wesentliche Punkte des Gesetzesvorhabens sind daher die stärkere Herausarbeitung des „risikobasierten Ansatzes“ im Rahmen der Aufsicht durch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die Förderung der Zusammenarbeit der Behörden und Stellen, die für Belange der Geldwäsche-Prävention und -Bekämpfung zuständig sind, sowie Klarstellungen bzw Nachjustierungen bei verschiedenen Pflichten bzw Aufgaben der Rechtsanwälte und Notare, etwa bei den von ihnen einzurichtenden Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem Verbot der Informationsweitergabe im Fall einer Meldung an die Geldwäschemeldestelle oder den zu verwendenden Kommunikationsmitteln und -wegen bei der Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle.

Klarere Regelungen gibt es schließlich auch für die Fälle, in denen ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts-Gesellschaft) über Zweig- oder Kanzleiniederlassungen verfügt. Dafür bedarf es gemeinsamer Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sowohl von der Haupt- wie auch der Zweig-/Kanzleiniederlassung einzuhalten sind.

Klarstellung in der JN

Außerdem wird die Novelle zum Anlass für eine Klarstellung in der JN genommen (Ergänzung der Regelung über die Gerichtszuständigkeit für die Kraftloserklärung (Amortisierung) von Wertpapieren). Die örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung eines Wertpapiers, das von einer Zweigstelle selbstständig ausgegeben wurde, richtet sich nach dem „Sitz“ (bzw nach heutiger Terminologie „Ort“) der Zweigniederlassung, wobei durch die nun gewählte Formulierung klargestellt wird, dass es sich dabei um eine Wahlmöglichkeit für den Antragsteller handelt.

Inkrafttreten

Die Änderung in der JN tritt rückwirkend mit 1. 1. 2019 in Kraft, die übrigen Änderungen mit 1. 8. 2019.



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