COVID-19-Förderungen - steuerliches Wohlverhalten als Fördervoraussetzung

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2021

Defintion einheitlicher steuerlicher Wohlverhaltensstandards für Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, deren Einhaltung Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung sind

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

13.1.2021

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/11

Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19- Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden; BGBl I 2021/11 vom 7. 1. 2021 (AB 494 BlgNR 27. GP ; 1110/A BlgNR 27. GP )

Voraussetzung für COVID-19-Förderungen

Die Mittel für die Hilfspakete zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen durch Beschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie werden zur Gänze aus den Beiträgen der Steuerzahler finanziert. Im Sinne eines Solidaritätsgedankens werden durch das neue Bundesgesetz Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft. Für alle Zuschüsse, die auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz geleistet werden, gelten nunmehr einheitliche steuerliche Wohlverhaltensstandards, deren Einhaltung – rückwirkend ab 1. 1. 2021 – Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung sind.

Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, müssen sich für einen Zeitraum von 5 Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben. Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind von der Gewährung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen.

Definition von steuerlichem Wohlverhalten

Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

  • in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,- im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat; bei Überschreiten dieser Grenze in einer Veranlagungsperiode kommt es zum Ausschluss von Förderungen – und zwar auch, wenn die Grenzen in anderen Veranlagungsperioden nicht ausgeschöpft werden oder kein Missbrauch verwirklicht wird;
  • das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,- vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 des KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist, wobei steuerliches Wohlverhalten ebenfalls vorliegt, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder des § 10a KStG offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht € 500.000 übersteigt;
  • das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. 12. 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG erzielt; damit werden Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in einer Steueroase, die dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen, von Förderungen ausgeschlossen;
  • über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist; steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch vor, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,- nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt. In Bezug auf die Organe (zB Geschäftsführer) sind nur jene finanzstrafrechtlichen Verurteilungen von Relevanz, die sich auf das Geschäft des jeweiligen Unternehmens beziehen.

Die Tatbestände sind gemäß den Erläuterungen zum Initiativantrag (1110/A BlgNR 27. GP ) alternativ zu verstehen, dh die steuerlichen Wohlverhaltensstandards sind nicht erfüllt, wenn auch nur ein Tatbestand verwirklicht ist.

Rückzahlungsverpflichtung

Wurde eine Förderung des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die Stelle, welche die Förderung gewährt hat, innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis, hat sie diese vollständig zurückzufordern, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Der zurückzuzahlende Betrag ist dabei ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinssatz von 4,5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, wenn sich eine Verzinsung nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Inkrafttreten

Das Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. 1. 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. 12. 2020 in Kraft getreten ist. Mit Ablauf des 31. 12. 2025 tritt das Gesetz wieder außer Kraft.



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