Änderung des ElAbgG (Senkung der Elektrizitätsabgabe 2026)

GesetzgebungSteuerrechtSadloJänner 2026

Temporäre Senkung der Elektrizitätsabgabe für Privathaushalte und für Unternehmen um die Stromkosten im Jahr 2026 zu reduzieren

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.12.2025

Betroffene Normen

ElAbgG

Betroffene Rechtsgebiete

Energieabgaben

Quelle

BGBl I 2025/95

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird; BGBl I 2025/95, ausgegeben am 23. 12. 2025 (AB 15. 12. 2025, 371 BlgNR 28. GP IA 12. 12. 2025, 658/A 27. GP )

 

Auf ein Jahr begrenzte Senkung der Elektrizitätsabgabe

Im Rahmen einer Sondersitzung am 16. 12. 2025 wurde der entsprechende Antrag der Koalitionsparteien zur Änderung des § 7 Abs 16 und 17 ElAbgG vom Nationalrat beschlossen. Mit einem Abänderungsantrag wurde im Finanzausschuss zuvor eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen. Im Hinblick auf die weiterhin hohen Preise für Elektrizität sowie die Inflation in Österreich, die immer noch über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank von 2 % liegt, sieht die Novelle für das Jahr 2026 eine temporäre Senkung der Elektrizitätsabgabe vor, wobei der Steuersatz für Privathaushalte um 93,3 % und für Unternehmen um 45,3 % gesenkt wird.

Hinweis

Die Steuersätze für die Elektrizitätsabgabe und für die Erdgasabgabe wurden bereits im Zeitraum Mai 2022 bis Dezember 2024 auf den jeweiligen EU-Mindeststeuersatz gesenkt. BGBl I 2025/95 sieht nun bei der Elektrizitätsabgabe eine neuerliche temporäre Senkung der Steuersätze vor, wobei für Haushalte und Unternehmen unterschiedliche Steuersätze gelten.

Der Steuersatz bei der Elektrizitätsabgabe wird für Haushalte im Jahr 2026 von 1,5 Cent auf 0,1 Cent pro Kilowattstunde (kWh) gesenkt. Damit wird er wie bereits im Zeitraum Mai 2022 bis Dezember 2024 auf den EU-Mindeststeuersatz gesenkt. Dies entspricht einer Reduktion des Steuersatzes um 1,4 Cent bzw 93,3 %. Unter Berücksichtigung der auf die Elektrizitätsabgabe anfallenden Umsatzsteuer beträgt die Ersparnis 1,68 Cent pro kWh. Als Definition von Haushalten wird dabei auf die Abgrenzung im Stromkostenzuschussgesetz zurückgegriffen.

Für Unternehmen wird der Steuersatz von 1,5 Cent auf 0,82 Cent pro kWh gesenkt, was einer Reduktion um 0,68 Cent bzw 45,3 % entspricht. Da die meisten Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt sind, spielt die zusätzliche Ersparnis bei der Umsatzsteuer in der Regel keine Rolle.

Angepasst wird auch die Vergütungshöhe für Bahnstrom. Grundsätzlich beträgt die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, 0,18 Cent pro kWh. Wenn ein Eisenbahnunternehmen nachweislich mit dem regulären Steuersatz besteuerten Bahnstrom verwendet hat, kann es eine Vergütung für die Differenz zum vergünstigten Steuersatz beantragen. Da der reguläre Steuersatz nun temporär gesenkt wird, ist es erforderlich, dass auch dieser Betrag angepasst wird.

 



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