Änderung von BUAG und AuslBG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2022

ua betr Fälligkeit des Urlaubsentgelt; Änderung beim Überbrückungsgeld; Einführung einer Service-Card; vorzeitige Auszahlung der Abfertigung; Auskunftsrechte der BUAK gegenüber dem AMS über Drittstaatsangehörige

Inkrafttreten

11.6.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

14.6.2022

Betroffene Normen

AuslBG, BUAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/73

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden; BGBl I 2022/73 vom 10. 6. 2022 (AB 1479 BlgNR 27. GP ; IA 2411/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Mit der vorliegenden BUAG-Novelle kommt es ua zu bürokratischen Vereinfachungen bei der Auszahlung von Urlaubsentgelt sowie beim Datenaustausch zwischen der BUAK und dem AMS. Außerdem geht es um die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Ausstellung einer Service-Karte für aktive bzw nicht in Beschäftigung stehende Bauarbeiter, die Ansprüche gegenüber der BUAK haben und über keine Bau-Identitätskarte (Bau-ID) verfügen. Weitere Punkte der Novelle betreffen die Auszahlung einer Ersatzleistung für Bauarbeiter, die nach dem 58. Lebensjahr invalid geworden sind, sowie klarere Vorgaben in Bezug auf die Überweisung von Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse durch die BUAK.

Die Änderungen, die im Folgenden näher dargestellt werden, traten mit 11. 6. 2022 in Kraft.

2. Fälligkeit des Urlaubsentgelts

Derzeit sieht § 8 Abs 5 BUAG die Fälligkeit des Urlaubsentgelts am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt vor. Künftig tritt die Fälligkeit des Urlaubsentgelts spätestens mit dem Lohnzahlungszeitraum, in den der Urlaub fällt, ein. Der konkrete Fälligkeitszeitpunkt und die Art der Auszahlung richtet sich nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag. Die Möglichkeit, die Auszahlung zu einem früheren Zeitpunkt (zB wie bisher am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt) vorzunehmen, bleibt aufrecht.

Mit dieser Regelung wird eine Absichtserklärung der Kollektivvertragsparteien im KV für Bauindustrie und Baugewerbe umgesetzt und soll sie administrative Erleichterung für die Unternehmen mit sich bringen, da diese nunmehr das Urlaubsentgelt gemeinsam mit dem laufenden Entgelt abrechnen können. (§ 8 Abs 1 und 5 BUAG)

3. Ausstellung von Service-Karten

Als besondere Serviceleistung wird die BUAK für Arbeitnehmer und Personen, die zwar im Zeitpunkt der Ausstellung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch Ansprüche gegenüber der BUAK erworben haben, nach und nach eine Service-Karte ausstellen. Dies gilt auch für nach Österreich entsandte bzw überlassene Arbeitnehmer. Mittels dieser Service-Karte werden Arbeitnehmer zur automationsunterstützten Abfrage der im Zeitpunkt der bei der BUAK erfassten Daten gemäß § 24 Abs 1 Z 1, 2 und 4 BUAK befähigt (anspruchsbegründete Beschäftigungszeiten, Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Zeitpunkt der Abfrage resultieren, sowie Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden). Darüber hinaus dient die Service-Karte auch der Erleichterung der Identitätsfeststellung im Kundenverkehr der BUAK oder bei Baustellenkontrollen nach § 23a BUAK.

Voraussetzung ist ein hinreichender Nachweis der Identität des Arbeitnehmers, wobei der Nachweis bei der Bekanntgabe eines Girokontos an die BUAK (§ 29a BUAG) auch für die Ausstellung der Service-Karte ausreichend ist.

Die Service-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen, ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten. Auf der Service-Karte können auch die Funktionen der Bau-ID Karte aktiviert werden; umgekehrt können bei einer Bau-ID Karte die Funktionen der Service-Karte aktiviert werden. Aus diesem Grund ist sichergestellt, dass die Karten über die gleichen Ausstattungsmerkmale verfügen. (§ 23e BUAG)

4. Informationen über Drittstaatsangehörige

Entsandte/grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer sind für die Zeit ihrer vorübergehenden Beschäftigung in Österreich als Bauarbeiter in die spezifische Regelung über den bezahlten Jahresurlaub gemäß BUAG einbezogen und erhalten demnach einen direkten Anspruch für die Auszahlung von Urlaubsentgelten gegen die BUAK, dessen Ausmaß von der Beitragszahlung des Arbeitgebers abhängt. Nach § 33g BUAG sind Arbeitgeber zur Abgabe von Meldungen gegenüber der BUAK verpflichtet, wobei für Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz die Erstattung einer Entsendemeldung gemäß § 19 LSD-BG gleichzeitig auch als Erstmeldung gegenüber der BUAK gilt. Ist nach § 19 LSD-BG keine Entsendemeldung abzugeben, haben die Arbeitgeber unmittelbar bei der BUAK eine Erstmeldung abzugeben; diese Meldung wird in der Praxis jedoch nicht oft vorgenommen.

Um sowohl Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, die zwar die Verfahren gemäß AÜG oder AuslBG eingehalten haben, jedoch nicht die Verpflichtung gemäß § 33g BUAG, als auch Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz, die Drittstaatsangehörige nach Österreich entsenden oder überlassen, im System der BUAK erfassen zu können, sieht § 27 Abs 6 AuslBG vor, dass die regionalen Geschäftsstellen des AMS die BUAK über Beschäftigungsbewilligungen und EU-Entsendebestätigungen, die für die Beschäftigung von Ausländern im Bauwesen erteilt wurden, zu informieren haben. Diese Regelung wurde nunmehr in das BUAG überführt und insoweit umformuliert, dass an die Stelle einer Informationsverpflichtung des AMS die Ermächtigung der BUAK zur Einholung der erforderlichen Informationen tritt. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass auch EU-Überlassungsbestätigungen erfasst sind. Anhand der Daten des AMS ist es der BUAK möglich, einen regelmäßigen Überblick über jene Drittstaatsangehörigen zu erhalten, die in Österreich Arbeitsleistungen verrichten und diese Daten mit den bei der BUAK diesbezüglich eingegangenen Meldungen zu vergleichen und im Bedarfsfall aufgrund eigener Ermittlungen tätig zu werden und Firmen samt ausländische Arbeitnehmer ins Urlaubskassenverfahren aufzunehmen.

5. Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung

Durch die Neuregelung wird Arbeitnehmern im System Abfertigung Alt die Möglichkeit geboten, ihre bisher erworbenen Anwartschaften vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Zu diesem Zweck wurde die zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführte und bis 30. 9. 2020 befristete Regelung des § 39b BUAG, die es arbeitslosen Bauarbeitern bis Ende September 2020 ermöglicht hat, eine vorzeitige Auszahlung von Ansprüchen aus der Abfertigung Alt zu beantragen, ins Dauerrecht überführt und weiterentwickelt.

Arbeitnehmer, die mindestens zwei Monate vor der Antragstellung in keinem Arbeitsverhältnis gemäß BUAG standen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos waren, haben künftig einen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung Alt gegenüber der BUAK (§ 37 BUAG). Der Abfertigungsbetrag umfasst die bisher erworbenen Anwartschaften; auch jene erworbenen Anwartschaften aufgrund Beschäftigungszeiten, die die Zahl übersteigen, die für den Erwerb der in § 13d Abs 1 BUAG genannten Abfertigungsansprüche erforderlich sind, werden finanziell abgegolten. Die Auszahlung erfolgt in Form einer Einmalzahlung, wobei die BUAK die Abfertigung spätestens 6 Monate nach Antragstellung auszuzahlen hat. Dadurch verfügt die BUAK über einen ausreichenden zeitlichen Spielraum zur Sicherstellung der Liquidität und der administrativen Abwicklung. Durch Beschluss des Vorstandes der BUAK ist eine Auszahlung vor diesem Zeitpunkt möglich.

6. Weitere geplanten Maßnahmen

  • Beim Anspruch auf eine Überbrückungsabgeltung nach § 13m Abs 3 BUAG entfällt das bisherige Erfordernis, dass der Arbeitnehmer, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auf Überbrückungsgeld erfüllt, vor Vollendung des 58. Lebensjahres invalid wird.
  • Bei der Bemessung der Abfertigungsbeiträge, die die BUAK für Arbeitnehmer, die dem BMSVG unterliegen, an die Betriebliche Vorsorgekasse weiterleitet, werden die Sonderzahlungen künftig – in Anlehnung an die Praxis – pauschal mit 1/6 berücksichtigt. Die Abfertigungsbeiträge, welche die BUAK an die BVK weiterleitet, werden pro Woche wie folgt berechnet: Kollektivvertragslohn x 1,2 x 39 x 1,53 % x 7/6.



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