Pensionsanpassungsgesetz 2019

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2019

Pensionsanpassung 2019 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

4.1.2019

Betroffene Normen

ASVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2018/99

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019), BGBl I 2018/99 vom 22. 12. 2018 (AA-46 BlgNR 26. GP ; RV 293 BgNR 26. GP ).

Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 erfolgt abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern abgestuft nach dem Gesamtpensionseinkommen:

Damit im Zusammenhang werden auch alle Ausgleichszulagenrichtsätze außertourlich um 2,6 % erhöht (Richtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG im Jahr 2019: € 933,06).

Weiters erfolgen Klarstellungen bezüglich der Anpassung von Pensionsleistungen, die wegen Erwerbstätigkeit weggefallen oder wegen Rehabilitationsmaßnahmen noch nicht angefallen sind bzw für die sich zum Anpassungszeitpunkt kein Auszahlungsbetrag ergibt (zB bei Hinterbliebenenpensionen).

Durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationarates wurde noch eine Bestimmung in das ASVG eingefügt, wonach Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf erst in der Zukunft liegende Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sind, bereits vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes durchgefuhrt werden können, wenn andernfalls eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich wäre und der Gesetzesvorschlag bereits in parlamentarischer Behandlung steht. Insbesondere haben die Versicherungsträger auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der  pflichtversicherten Dienstnehmer zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.

Hinweis

Die letztgenannte Bestimmung wurde durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl I 2018/100, jedoch noch vor Inkrafttreten wieder abgeändert. Die Ermächtigung zur Setzung von Vorbereitungshandlungen noch vor Inkrafttreten von Bundesgesetzen wurde wieder gestrichen und nur verfügt, dass die Versicherungsträger zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen haben.



Stichworte