Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, BGBl I 2020/130 vom 15. 12. 2020 (NR-Beschluss vom 20. 11. 2020, 147/BNR BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 14. 10. 2020, 957 BlgNR 27. GP )
Infolge der andauernden COVID-19-Krise werden die bestehenden Sonderregelungen für selbstständig Erwerbstätige gemäß § 12 Abs 2a AlVG und für Beschäftigte in Altersteilzeit gemäß § 82 Abs 5 AlVG verlängert und kommt es zu weiteren Einmalzahlungen. Die folgenden Änderungen treten allesamt rückwirkend mit 1. 10. 2020 in Kraft:
- Selbstständige Erwerbstätige, die ihre vorübergehend Erwerbstätigkeit eingestellt haben, jedoch nach wie vor als Selbstständige pensionsversichert sind, können weiter Arbeitslosengeld beziehen. Diese Regelung wird bis Dezember 2020 verlängert.
- Wird das Dienstverhältnis von Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unterbrochen oder ändert sich das Ausmaß der Altersteilzeit (Teilpension) hat dies in der Folge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf diese Leistungen. Diese Regelung wird bis Ende März 2021 verlängert.
- Arbeitslose Personen, die im Zeitraum von September bis November 2020 eine bestimmte Zeit lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, erhalten für Dezember 2020 eine Einmalzahlung. Die Höhe der Einmalzahlung wird nach der Bezugsdauer abgestuft. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie für die bereits erfolgte Sonderzahlung.
- Gleichfalls erhalten nunmehr Personen, die Krankengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und aufgrund eines längeren Krankenstands nicht die volle Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG erhalten, eine Einmalzahlung aus der Krankenversicherung erhalten. Die Zahlungen des zuständigen Krankenversicherungsträger sind diesem vom COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Einmalzahlung gemäß § 41 AlVG gebührt gegebenenfalls ergänzend zur Einmalzahlung gemäß § 66 Abs 2 AlVG.