Änderung KMU-Förderungsgesetz und GarantieG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJuli 2020

iZm der Coronavirus-Krise zeitliche Ausweitung der  Ermächtigung des BMF zur Anpassung des Gesamtobligos bzw zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 

Inkrafttreten

3.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.7.2020

Betroffene Normen

Garantiegesetz, KMU-Förderungsesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht

Quelle

BGBl I 2020/57

Bundesgesetz mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden (BGBl I 2020/57, AB 227, 
AB 542/A)       

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen unverändert vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen sowohl von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) als auch von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt werden. 

 Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, wird mit der vorliegenden Novelle in § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Anpassung des Gesamtobligos bis zum Ablauf des 31. 12.2020 zeitlich ausgeweitet . Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der ‚Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19‘ (2020/C 91 I/01) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen. Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs 1 iVm Abs 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss. Mit der neu aufgenommenen Regelung betreffend die Verlängerung von bereits übernommenen Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2a soll ermöglicht werden, dass bei einer wirtschaftlich erforderlichen Stundung der Finanzierung die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes und damit auch die Garantie der AWS bzw. der ÖHT aufrechterhalten werden kann und dadurch eine sofortige Fälligstellung der Finanzierung zum Nachteil des Unternehmens hintangehalten wird.

               



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