Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden sollen; Ministrerialentwurf 28. 4. 2026, 97/ME NR 28. GP
→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
1. Überblick
Das vorliegende Sammelgesetz dient der Förderung der Steuergerechtigkeit und der Bekämpfung von Steuerbetrug, der Entlastung von Arbeitnehmern sowie der Verwaltungsvereinfachung. So soll ua die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen effektiver ausgestaltet werden, eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts erfolgen und für Arbeitgeber auch im Jahr 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes soll der Finanzpolizei im Zuge von Scheinunternehmensermittlungen durch die Erweiterung der Auskünfte aus dem KontRegG die Identifikation sowie der Zugriff auf Konten von Scheinunternehmen erleichtert werden. Dadurch können Zahlungsströme effektiver analysiert und Profiteure von Scheinrechnungen erfolgreicher ausfindig gemacht werden.
Die Änderungen soll überwiegend mit 1. 7. 2026 in Kraft treten.
2. Änderung des EStG
2.1. Nachschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung
Beim Wegzug von natürlichen Personen in einen EU/EWR-Staat sowie bei unentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen an natürliche Personen, die in einem EU/EWR-Staat ansässig sind, kommt es auf Antrag des Steuerpflichtigen zu einer Nichtfestsetzung der Abgabenschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen (Nichtfestsetzungskonzept).
Die bislang fehlende Meldeverpflichtung bei der Entstrickungsbesteuerung könnte wegziehende Steuerpflichtige dazu verleitet haben, bei späterer Veräußerung des Vermögens die Besteuerung nicht nachzuholen. Daher werden nunmehr im Anwendungsbereich des Nichtfestsetzungskonzepts Nachweispflichten des Steuerpflichtigen vorgesehen. Dabei soll der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger der Abgabenbehörde nachweisen müssen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (zB Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates) eingetreten ist. Die Nachweispflichten sollen der Verwaltungsvereinfachung dienen und eine effiziente und lückenlose Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherstellen.
Es soll dabei zum einen eine einmalige Nachweispflicht für bereits vergangene Nichtfestsetzungsbeträge und zum anderen eine betragsabhängige, wiederkehrende (jährliche) Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen vorgesehen werden, wobei die Verletzung der wiederkehrenden Nachweispflicht unmittelbare materiellrechtliche Folgen in Form einer zwingenden Festsetzung nach sich ziehen soll. Betragen die anlässlich des Wegzugs bzw der unentgeltlichen Übertragung ermittelten Einkünfte insgesamt nicht mehr als € 100.000,–, besteht keine gesonderte Nachweispflicht.
Die einmalige Nachweispflicht bis 31. 12. 2026 für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge gemäß § 124b Z 493 lit a EStG 1988 soll in zeitlicher Hinsicht alle nach dem 31. 12. 2005 nicht festgesetzte Abgabenschulden betreffen. Die wiederkehrende Nachweispflicht gemäß § 27 Abs 6 Z 1 lit f EStG 1988 soll sämtliche Nichtfestsetzungen umfassen, über die in Bescheiden nach dem 30. 6. 2026 abgesprochen wird.
2.2. Klarstellung iZm der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts
Mit BGBl I 2026/4 wurde die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts gemäß § 9 Abs 5 ARG im Rahmen des Freibetrags nach § 68 Abs 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert. Mit der vorliegenden Novelle soll nunmehr klargestellt werden, dass die Steuerfreiheit auch für Feiertagsarbeitsentgelte nach vergleichbaren gesetzlichen Regelungen des ARG, wie beispielsweise das Landarbeitsgesetz 2021 oder das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, gilt. Damit sollen insbesondere auch Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft, etwa Saisonarbeitskräfte, von der steuerlichen Entlastungsmaßnahme umfasst werden.
Die gesetzliche Änderung soll rückwirkend ab 1. 1. 2026 gelten. Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG 1988 so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis Ende September 2026 berücksichtigt werden.
2.3. Ermöglichung der steuerfreien Mitarbeiterprämie
Entsprechend dem Regierungsprogramm soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Mit der in § 124b Z 478 EStG 1988 neu angefügten lit f soll die steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026), als auch betragsmäßig (Höchstbetrag € 500,-) normiert werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Prämie im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung bzw bei Fehlen dieser aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich – wie es ua auch bei der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG 1988 im Kalenderjahr 2025 vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen.
3. Änderung des UStG
Im Bereich des UStG ist eine Verwaltungsvereinfachung für Abgabepflichtige im Rahmen des Eigenimports von Fahrzeugen vorgesehen: Aufgrund der Änderungen im Bereich des NoVAG durch das Bundesgesetz BGBl I 2025/98 iZm der Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter soll eine entsprechende Anpassung hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 21 Abs 2 UStG) mit 1. 7. 2026 erfolgen.
Hinweis: Zur Regelung der technischen und organisatorischen Details iZm der neu eingeführten Möglichkeit für Erzeuger und deren Bevollmächtigte („Generalimporteure“) zur Selbstberechnung und Abfuhr der NoVA und USt hat das BMF den Entwurf einer NoVA-Selbstberechnungsverordnung (NoVA-SBV) zur Begutachtung bis 22. 5. 2026 versendet.
4. Änderung des KontReg
Ein neuerliches Ansteigen der Anzahl der Scheinunternehmen und damit auch der Schadenssummen erfordert zusätzliche Ermittlungsmöglichkeiten für die Organe der Betrugsbekämpfung, um Firmenkonstrukte rascher und effektiver vom Markt nehmen zu können. So sollen dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt (§ 4 Abs 1 KontRegG) sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden (§ 8 Abs 1a KontRegG).
Eine Kontenregistereinsicht und Konteneinschau sind derzeit vor allem für abgabenrechtliche Zwecke möglich. Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang sowie (Schwarz-)Geldtransaktionen schneller aufdecken zu können, soll dem Amt für Betrugsbekämpfung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Ermittlung und bescheidmäßigen Feststellung von Scheinunternehmen (= SU-Ermittlungen) gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) eine Einsicht in das Kontenregister und eine Konteneinschau ermöglicht werden. Zur Ermittlung und bescheidmäßigen Feststellung von Scheinunternehmen ist gemäß § 8 SBBG die Finanzpolizei (als Betrugsbekämpfungseinheit im Amt für Betrugsbekämpfung) zuständig.
Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.
5. Änderung des FinStrG
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden, das auf die terminologischen Änderungen in § 99 Abs 3a und Abs 6 FinStrG im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern (BGBl I 2025/98) betreffend die Vorsitzenden der Spruchsenate im Zusammenhang mit der Anordnung von Zwangsmaßnahmen zurückzuführen ist. Die ursprünglich intendierten Änderungen sollen nunmehr nachgeholt werden.
6. Änderung des GebG
Für die durch das Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) nunmehr gebührenpflichtigen Verfahren im Zusammenhang mit der Neuausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach AsylG 2005 soll eine Pauschalgebühr geschaffen werden. Die Pauschalgebühr (§ 14 Tarifpost 8 GebG) soll analog zur Änderung des AsylG 2005 am 12. 6. 2026 in Kraft treten und auf jene Anträge anzuwenden sein, die nach dem 11. 6. 2026 gestellt werden.
Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 8. 5. 2026.
