Inkrafttreten | |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 13.12.2021 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Wertpapierrecht |
Quelle | BGBl I 2021/198, BNR 389, AB 1146 , RV 1100 BlgNR 27. GP , 67/ME |
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden (BGBl I 2021/198, BNR 389, AB 1146 , RV 1100 BlgNR 27. GP , 67/ME )
IZm dem grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen sind die erforderlichen Bestimmungen und Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1160 und zum Wirksamwerden der VO (EU) 2019/1156 zu erlassen.
Weiters enthält Novelle notwendige Begleitmaßnahmen iZm der VO (EU) 2019/2089 [zur Änderung der VO (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte].
Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds
Ziel der europäischen Rechtsakte betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds ist es, durch die Beseitigung unnötig komplexer und aufwendiger Anforderungen und durch verstärkte Transparenz die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu verringern und dabei den Anlegerschutz zu gewährleisten.
Mit der RL (EU) 2019/1160 werden für Verwaltungsgesellschaften von OGAW sowie Alternative Investmentfonds-Manager hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsmitgliedstaat vorgegeben, weil eine physische Präsenz (Zahlstelle) nicht mehr vorgeschrieben werden darf. Weiters wird der Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen vereinheitlicht und es entfallen jene Bestimmungen der RL 2009/65/EG und 2011/61/EU , die durch Bestimmungen der VO (EU) 2019/1156 ersetzt werden. Für AIFM werden Rahmenbedingungen für Premarketing von Anteilen an AIF vorgesehen. Damit wird es möglich sein, vorab die Vertriebschancen an professionelle Kunden für einen AIF in einem Mitgliedstaat zu testen.
Die VO (EU) 2019/1156 sieht einheitliche Rahmenbedingungen für die Werbung (Marketing) vor. Weiters sind die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen iZm grenzüberschreitender Tätigkeit sowie Bestimmungen über Gebühren und Entgelte der Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen.
Zusätzlich werden einige Änderungen vorgenommen, die sich aus der Aufsichtspraxis ergeben haben. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit einer Warnmeldung der FMA an die Öffentlichkeit, dass ein bestimmter außerhalb der EU ansässiger AIF nicht zum Vertrieb in Österreich berechtigt ist.
Weiters ist die Rückgabe von Anteilen an Immobilien-Investmentfonds aus Liquiditätsgründen nach einer Behaltedauer von mindestens einem Jahr nur mehr zu bestimmten Terminen und nach einer Frist von einem Jahr zulässig. Dazu ist im Hinblick auf die notwendige Umstellung sowie den Kundenschutz eine mehrjährige Übergangsfrist vorgesehen.
Referenzwerte
Die VO (EU) 2019/2089 führt Mindeststandards für zwei neue Referenzwerte ein (EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwert), um mehr Transparenz herzustellen und „Greenwashing“ zu vermeiden. Die Administratoren haben die Methodik für die Berechnung der neuen EU-Referenzwerte zu veröffentlichen. Diese soll auf wissenschaftlich begründeten Dekarbonisierungspfaden beruhen oder insgesamt auf die Ziele des Übereinkommens von Paris abgestimmt sein.
Darüber hinaus sieht die VO Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) für alle Referenzwert-Administratoren vor (ausgenommen Administratoren von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten).
Die vorliegende Novelle enthält jene Bestimmungen, die notwendig sind, damit die VO (EU) 2019/2089 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen die Anforderungen der Art 19a Abs 1 sowie Art 19b der VO (EU) 2019/2089 vorgesehen werden.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten ua mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl bzw mit 1. 1. 2022 in Kraft.