Änderung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2023

Zuschuss an Länder zur Gewährung eines Gehaltsbonus für Pflegepersonal im Jahr 2023 iHv € 2.460,- pro Person

Inkrafttreten

25.3.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.3.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2023/13

Bundesgesetz, mit dem das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz geändert wird, BGBl I 2023/13 vom 24. 2. 2023 (AB 1926 BlgNR 27. GP , 3072/A BlgNR 27. GP )

Mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, BGBl I 2022/104, werden Zuschüsse an die Länder gewährt, die zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal aus folgenden Berufsgruppen dienen:

Das Pflege- und Betreuungspersonal muss bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen, bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen, bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen unselbstständig tätig sein.

Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass bestehende Gehaltsunterschiede zwischen von Pflege- und Betreuungspersonal in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.

Mit der nun kundgemachten Novelle wurden ua folgende Änderungen vorgenommen:



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