Bundesgesetz, mit dem das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz geändert wird, BGBl I 2023/13 vom 24. 2. 2023 (AB 1926 BlgNR 27. GP , 3072/A BlgNR 27. GP )
Mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, BGBl I 2022/104, werden Zuschüsse an die Länder gewährt, die zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal aus folgenden Berufsgruppen dienen:
- Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,
- Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,
- Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
- Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG.
Das Pflege- und Betreuungspersonal muss bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen, bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen, bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen unselbstständig tätig sein.
Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass bestehende Gehaltsunterschiede zwischen von Pflege- und Betreuungspersonal in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.
Mit der nun kundgemachten Novelle wurden ua folgende Änderungen vorgenommen:
- Im Jahr 2023 kann ein Gehaltsbonus für Pflegekräfte bis zu € 2.460,- pro Vollzeitäquivalent abgerechnet werden (2022: € 2.000,-), wobei nun die Dienstgeberbeiträge in dieser Summe ausdrücklich inkludiert sind.
- Klargestellt wird, dass eine Abrechnung im Jahr 2023 nur für Personen möglich ist, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden.
- Die Bundesländer erhalten nun auch Prämien an Leiharbeitnehmer vom Bund refundiert.
- Teilzeitkräfte sind bei der Abrechnung aliquot zu berücksichtigen.