Mindestbesteuerungsgesetz

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2024

Umsetzung einer global effektiven Mindestbesteuerung

Inkrafttreten

31.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2023

Betroffene Normen

MinBestG

Betroffene Rechtsgebiete

Körperschaftsteuer

Quelle

BGBl I 2023/187

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die BAO sowie das UGB geändert werden (Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG); BGBl I 2023/187, ausgegeben am 30. 12. 2023 (NR 14. 12. 2023, 866/BNR 27. GP AB 5. 12. 2023, 2379 BlgNR 27. GP RV 24. 11. 2023, 2322 BlgNR 27. GP ; ME 3. 10. 2023, 297/ME 27. GP )

Dieses Bundesgesetz soll die Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union in nationales Recht umsetzen.

Mit der globalen Mindestbesteuerung soll allgemein sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Mio Euro weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Sofern in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist, der länderweise für die Unternehmensgruppe berechnete Effektivsteuersatz den Mindeststeuersatz von 15 % unterschreitet, erfolgt im Rahmen der GloBE (Global Anti-Base Erosion)-Mustervorschriften die Einhebung sogenannter Ergänzungssteuern, um eine Anhebung des effektiven Besteuerungsniveaus auf 15 % sicherzustellen. Dabei handelt es sich um zwei zusammenhängende Regelungen – die Primär-Ergänzungssteuer (PES) und die Sekundär-Ergänzungssteuer (SES).

Die PES soll dabei von einer Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe angewendet werden, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft niedrigbesteuert ist.

Die SES dient als Auffangmechanismus für die PES, indem ein nicht über die PES bei einer Muttergesellschaft erhobener Ergänzungssteuerbetrag bei anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe erhoben wird.

Zusätzlich zur Erhebung der Mindeststeuer im Wege der PES und SES soll die Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer (NES) bestehen. Diese soll bewirken, dass – im Unterschied zur PES und SES – die Mindeststeuer von jenem Staat selbst erhoben werden soll, in dem die effektive Steuerbelastung der Unternehmensgruppe in Bezug auf die dort gelegenen Geschäftseinheiten unter dem Mindeststeuersatz liegt.

Letztlich soll durch die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung der Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, abgeschafft werden, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit geschaffen und Steuereinnahmen besser abgesichert werden.

Die Richtlinie orientiert sich eng an Inhalt und Struktur der GloBE-Mustervorschriften. Aus unionsrechtlichen Gründen fallen jedoch nicht nur multinationale Unternehmensgruppen, sondern auch große inländische Unternehmensgruppen in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung; außerdem erfordert die Richtlinie die Erhebung einer Ergänzungssteuer nicht nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch für inländische Sachverhalte.

Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine eigenständige Abgabe vom Einkommen, die unabhängig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erhoben wird. Sie ist insbesondere als Ergänzungssteuer zur Körperschaftsteuer zu sehen. Finanzverfassungsrechtlich soll sie ebenso wie die Körperschaftsteuer als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingestuft werden.



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