Novelle BaSAG, ÜbG, ZGVG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaApril 2022

Anpassungen an die VO (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien:  Bestimmung der FMA als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien sowie des BMF als zuständiges Ministerium; Einführung von Maßnahmen- und Sanktionsbefugnissen für die FMA bei Verstößen gegen die VO; nationale Umsetzung von unionsrechtlich vorgegebenen Ausnahmeregelungen, insb im Bereich des Gesellschaftsrechts

Inkrafttreten

12.8.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

14.4.2022

Betroffene Normen

BaSAG, UbG, ZGVG

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht, Finanzmarkt

Quelle

BGBl I 2022/57, 490/BNR , AB 1372 , RV 1329 BlgNR 27. GP , 152/ME

Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden (BGBl I 2022/57, 490/BNR , AB 1372 , RV 1329 BlgNR 27. GP , 152/ME)

 

Das Vorhaben steht iZm der VO (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

  • Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium:
    Die FMA übernimmt künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien. Die FMA hat dabei die notwendigen strukturellen Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer neuen Funktion und ihren sonstigen behördlichen Aufgaben zu vermeiden.
    Weiters wird das BMF als „zuständiges Ministerium“ gemäß der VO (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien bestimmt. Die Rolle als „zuständiges Ministerium“ kommt dem BMF gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) bereits im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zu.
  • Maßnahmen- und Sanktionsbefugnissen für die FMA:
    Den Vorgaben der VO (EU) 2021/23 folgend erhält die FMA die Befugnis , auf Verstöße gegen die VO (EU) 2021/23 mit Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen reagieren zu können.
  • Ausnahmeregelungen, insb im Bereich des Gesellschaftsrechts:
    Ähnlich wie bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei Kreditinstituten (vgl RL 2014/59/EU ), legt auch die VO (EU) 2021/23 iZm der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei zentralen Gegenparteien bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorgaben fest. Dies betrifft etwa die Nichtanwendbarkeit von Vorgaben iZm Übernahmeangeboten, der Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und sonstigen bestimmten Aspekte des Gesellschaftsrechts. Diese durch die VO (EU) 2021/23 in den entsprechenden EU-RL vorgesehenen Ausnahmen werden durch dieses Bundesgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt.

Inkrafttreten:

Die Neuregelungen treten mit  12. 8. 2022 in Kraft.



Stichworte