Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2021

Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Wirtschaftstreuhändern hinsichtlich Beratung, Vertretung und Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation; Beschränkung der Haftung

Inkrafttreten

27.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

26.7.2021

Betroffene Normen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/139

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird, BGBl I 2021/139 vom 26. 7. 2021 (AB 986 BlgNR 27. GP ; 1751/A BlgNR 27. GP )

 

Zahlreiche Unterstützungs- und Entschädigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sehen vor, dass Wirtschaftstreuhänder die Angaben der Unternehmen zu bestätigen haben (zB Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds, Start-Up Hilfsfonds). Oftmals sind diese Bestätigungen zukunftsgerichtet und müssen auf schwer zu prüfenden Grundlagen erstellt werden. Gleichzeitig müssen sich die Berufsangehörigen mit umfassenden und sich in kurzer Zeit ändernden Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und sind als Berater bzw Parteienvertreter verpflichtet die für die zur Verfügung stehenden Unterstützungen und Entschädigungen erforderlichen Bestätigungen rasch auszustellen.

 

Nunmehr stellt die Novellierung des § 239a Abs 6 WTBG klar, dass diese Tätigkeiten vom Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder gedeckt sind. Demnach sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation berechtigt.

 

§ 239a Abs 7 WTBG sieht weiters vor, dass  im Rahmen der genannten Tätigkeiten die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt ist, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.



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