Änderung ua des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekDezember 2020

Verlängerung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Gesetzes

Inkrafttreten

24.12.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

29.12.2020

Betroffene Normen

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2020/156

Bundesgesetz, mit dem ua das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert wird (BGBl I 2020/156, AB 587, 895/A)

Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetz wird verlängert.

Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.