Bundesgesetz, mit dem ua das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert wird (BGBl I 2020/156, AB 587, 895/A)
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetz wird verlängert.
Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.