Änderung von GSVG und BSVG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2022

Änderungen und Klarstellungen im GSVG und BSVG in Bezug auf Mutterschaft

Inkrafttreten

31.12.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.1.2022

Betroffene Normen

BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/237

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden; BGBl I 2021/237 vom 30. 12. 2022 (Ausschussbericht 1224 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2069/A BlgNR 27. GP )

Mit der Novelle wird im GSVG und BSVG ua klargestellt, dass im Falle eines vorzeitigen Wochengeldanspruchs der Versicherungsfall der Mutterschaft bereits mit Entstehen dieses Anspruchs als eingetreten gilt. Als Nachweis für einen solchen vorzeitigen Anspruch gilt entweder ein amtsärztliches Zeugnis oder – bei Vorliegen gewisser medizinischer Indikationen – auch ein Zeugnis eines Facharztes für Frauenheilkunde oder für Innere Medizin gelten (vgl Mutterschutzverordnung). Das Wochengeld wird in Zukunft zudem in bis zu drei Teilbeträgen ausbezahlt, um lange Zeiträume ohne Leistungsbezug zu vermeiden (nach Ende eines allfälligen vorzeitigen Anspruchszeitraumes, nach der Geburt und nach Ende des gesamten Anspruchszeitraumes); auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Diese Regelung wird auch in das BSVG aufgenommen.

Bislang waren Parallelbezüge von Wochengeld bzw Betriebshilfe und Unterstützungsleistung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit möglich. Treffen solche Ansprüche künftig zusammen, gebührt für den betroffenen Zeitraum nur noch das Wochengeld bzw die Betriebshilfe.

Im § 102a Abs 4 GSVG wird ausdrücklich klargestellt, dass im Fall eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 10 GSVG mangels aufrechten Betriebes vom Erfordernis des Einsatzes einer Hilfskraft abzusehen ist.

Die mit Ende des Jahres außer Kraft getretene Abfindungsverordnung für Bauern sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 (Rs C-318/13 ) machen eine neue Regelung notwendig, weshalb Änderungen im BSVG vorgenommen werden. Anstelle einer Abfindung tritt eine Abfertigung, die Berechnung erfolgt zudem geschlechtsneutral. Mit diesen Änderungen will man Spielraum für eine neue Verordnung lassen.



Stichworte