ua Änderung KontRegG, FM-GwG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2021

Verhinderung von Geldwäsche und Steuerbetrug; auch Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern werden  in das Kontenregister aufgenommen, Erweiterung des Kreises der Einschauberechtigten in das Register; mehr Transparenz beim Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften durch ausländische Eigentümer

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.1.2021

Betroffene Normen

BWG, FM-GwG, FMABG, KontRegG, WAG 20218, WiEReg

Betroffene Rechtsgebiete

Wertpapierrecht, Bankenrecht

Quelle

BGBl I 2021/25

Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (BGBl I 2021/25, AB 607 , 1191/A BlgNR 27. GP )

In diesem Gesetzespaket, das der Verhinderung von Geldwäsche und Steuerbetrug dient, ist ua vorgesehen, auch Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern in das Kontenregister aufzunehmen sowie den Kreis der Einschauberechtigten in das Register zu erweitern. Zudem geht es um mehr Transparenz beim Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften durch ausländische Eigentümer. Mit dem Paket werden auch EU-Vorgaben umgesetzt; etwa die RL (EU) 2018/843 [zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU ] sowie die  RL (EU) 2019/1153 [zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten ….].

Als Datum des Inkrafttretens sind ua der 1. 1. 2021 und der  23. 1. 2021 vorgesehen.



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