Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (BGBl I 2021/25, AB 607 , 1191/A BlgNR 27. GP )
In diesem Gesetzespaket, das der Verhinderung von Geldwäsche und Steuerbetrug dient, ist ua vorgesehen, auch Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern in das Kontenregister aufzunehmen sowie den Kreis der Einschauberechtigten in das Register zu erweitern. Zudem geht es um mehr Transparenz beim Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften durch ausländische Eigentümer. Mit dem Paket werden auch EU-Vorgaben umgesetzt; etwa die RL (EU) 2018/843 [zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU ] sowie die RL (EU) 2019/1153 [zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten ….].
Als Datum des Inkrafttretens sind ua der 1. 1. 2021 und der 23. 1. 2021 vorgesehen.