Vorausvergütungen von Energieabgaben

GesetzgebungSteuerrechtBleyerApril 2022

Anhebung der Vorausvergütungen von Energieabgaben für die Kalenderjahre 2022 bis 2023.

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

13.4.2022

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/46

Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird; BGBl I 2022/46, ausgegeben am 13. 4. 2022
 (NR 23. 3. 2022, 488/BNR 27. GP ; AB 8. 3. 2022, 1376 BlgNR 27. GP ; IA 24. 2. 2022, 2313/A 27. GP )

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vorausvergütung von Energieabgaben nach § 2 Abs 2 Z 3 EnAbgVG sollen vereinfacht und zur Stärkung der Liquidität der anspruchsberechtigten Betriebe für den Zeitraum bis 2023 großzügiger ausgestaltet werden. Zugleich sollen die Bedingungen für eine Vorausvergütung klargestellt und präzisiert werden.

Diese Vorausvergütung kann derzeit für jeden Produktionsbetrieb geltend gemacht werden, für den nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz nicht nur für den vorangegangenen, sondern auch für den nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht. Sie ist zu gewähren, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) bereits eine Energieabgabenvergütung durchgeführt wurde. Die Vorausvergütung beträgt dann 5 % der mit Bescheid festgesetzten Energieabgabenvergütung des vorangegangenen Vergütungszeitraums. Die Vorausvergütung ist bei der für den gesamten Vergütungszeitraum zu gewährenden Energieabgabenvergütung zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Vorausvergütung kann derzeit frühestens sechs Monate nach Beginn des nachfolgenden Vergütungszeitraums gestellt werden.

Der Zeitabstand zwischen der Entrichtung der Energieabgaben und der Energieabgabenvergütung kann die im Gefolge der COVID-19 Krise und in Zeiten hoher Energiepreise ohnedies oft angespannte Liquidität eines Betriebes zusätzlich mindern. Daher soll für den Zeitraum bis 2023 eine Möglichkeit geschaffen werden, anstelle der bisherigen Vorausvergütung einen Betrag in der Höhe von bis zu 25 % des Vergütungsbetrags des vorgegangenen Vergütungszeitraumes zu beanspruchen. Als vorangegangener Vergütungszeitraum gilt wie bisher der dem Vergütungszeitraum, für den die Vorausvergütung geltend gemacht wird, unmittelbar vorangehende Zeitraum.

Die Antragstellung auf Vorausvergütung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das
vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zulässig sein. Der Bescheid über die Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) muss zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrags auf Vorausvergütung bereits vorliegen. 

Für jeden Vergütungszeitraum ist nur ein Antrag auf Vorausvergütung zulässig.

Die Neuregelung soll erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein. Die erhöhte Vorausvergütung soll für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden können. (§ 2 Abs 2 Z 3 und § 4 Abs 9 EnAbgVG)



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