Änderung von Epidemiegesetz und COVID-19-Maßnahmengesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2021

Festlegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Eintrittstests bei Betreten bestimmter Orte; Testpflicht für Mitarbeiter und Kunden; Pflicht zur Tragung einer FFP2-Maske

Inkrafttreten

21.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.1.2021

Betroffene Normen

EpiG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/23

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, BGBl I 2021/23 vom 20. 1. 2021 (AA-119 BlgNR 27. GP ; AB 629 BlgNR 27. GP ; 1197/A BlgNR 27. GP )

Eintrittstests für Kunden/Besucher

Der Novelle ermöglicht grundsätzlich die Vorschreibung eines negativen COVID-19-Tests nicht nur für Veranstaltungen und Hotelübernachtungen, sondern auch für das Betreten bestimmter Betriebsstätten. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte (insbesondere Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten), bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte ein Nachweis über die Teilnahme an einem Test vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung (Inhaber/Behörde) bereitgehalten wird. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gilt auch eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder ein positiver Antikörpertest.

Laut den Erläuterungen nicht erfasst sein sollen Betriebsstätten des Handels. Zudem sind öffentliche Verkehrsmittel ausgenommen. Auch das Betreten des öffentlichen Raums darf grundsätzlich nicht an einen negativen Test geknüpft werden. Für welche Bereiche genau ein „Eintrittstest“ verlangt werden wird und welche Tests anerkannt werden, ist aber derzeit noch offen. Die genaueren Regelungen werden über eine Verordnung des Gesundheitsministers erfolgen.

Klargestellt wird auch, dass nicht nur negative Testergebnisse aus Screeningprogrammen als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbracht werden können, sondern auch privat veranlasste Tests, Betriebstestungen etc. Ein negatives Testergebnis soll auch im Zuge von Testungen unmittelbar vor dem Betreten einer Betriebsstätte, eines Arbeitsortes oder eines bestimmten Ortes erlangt werden können. Dabei hat der Inhaber, Betreiber bzw Verantwortliche befugtes Gesundheitspersonal heranzuziehen und den Stand der Wissenschaft einzuhalten.

COVID-19-Tests oder FFP2-Maske für Mitarbeiter

Weiters kann durch Verordnung bestimmt werden, dass

  • Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
  • Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann oder
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Kranken- und Kuranstalten

von Mitarbeitern nur betreten werden dürfen, wenn dem Arbeitgeber ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige Überprüfung bereitgehalten wird. Ein solcher Nachweis ist nicht nur durch einen negativen COVID-19-Test, sondern auch durch eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder durch einen positiven Antikörpertest möglich.

Neben Pflege- und Krankenhauspersonal betrifft das den Erläuterungen zufolge etwa auch Lehrer und Kindergartenpädagogen, Anbieter körpernaher Dienstleistungen wie Friseure, Beschäftigte in der Gastronomie und im Handel, Trainer in Bildungseinrichtungen, Beschäftigte in Sportstätten und Kultureinrichtungen sowie Busfahrer und andere Mitarbeiter in Verkehrsbetrieben, die mit Kunden in Kontakt kommen.

Aufgrund der regelmäßig gegebenen Einbindung der Mitarbeiter bzw Arbeitnehmer in die betrieblichen Strukturen, die vorzusehenden Schutz- und Präventionskonzepte sowie die dadurch erleichterte Kontaktnachverfolgung, werden hier in der erforderlichen Risikoabwägung in der Verordnung Testfrequenzen von bis zu einer Woche vorzusehen sein.

Wer keinen Test machen will, muss eine FFP2-Maske tragen – diese Alternative gilt allerdings nicht für Alten-, Behinderten- und Pflegheime sowie für Kranken- und Kuranstalten.

Arbeitsmediziner können Tests und COVID-Schutzimpfungen im Rahmen ihrer Präventionszeiten nach dem ASchG durchführen. Damit entstehen den Betrieben, die eigene Arbeitsmediziner einsetzen, insofern keine Zusatzkosten.

Hinweis
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/27, wurden bereits nähere Bestimmungen zu verpflichtenden COVID-19-Tests für Mitarbeiter und Kunden bzw zur FFP2-Masken-Tragepflicht erlassen:

Insbesondere in Massenbeförderungsmitteln, Fahrgemeinschaften und in solchen Betriebsstätten, deren Kundenbereiche zulässigerweise betreten werden dürfen, wird für Kunden eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil festgelegt. Weiters werden regelmäßige Testungen vorgeschrieben für

  • Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen,
  • Lehrer mit unmittelbarem Kontakt zu Schülern,
  • Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, wenn der Mindestabstand von 2 m regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (dies inkludiert auch Patientenkontakt),
  • Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
  • Mitarbeiter in Beherbergungsbetrieben mit Kundenkontakt sowie
  • Mitarbeiter in Gastronomiebetrieben mit Kundenkontakt.

 

ür den Fall, dass ein – spätestens alle 7 Tage durchzuführender – negativer Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 nicht vorgewiesen werden kann, haben Angehörige der zuvor genannten Berufsgruppen und die zuvor genannten Arbeitnehmer eine FFP-2-Maske zu tragen. Unter unmittelbarem Kontakt im Sinne dieser Bestimmung ist – nach dem Sinn und Zweck dieser Verordnung – persönlicher Kontakt zu verstehen. Schwangere Arbeitnehmerinnen sind von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ausgenommen, stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen gilt noch, dass auch bei einem negativen Test auf SARS-CoV-2 zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

Quarantäne nach Antigentest zur Eigenanwendung

Durch eine Änderung im Epidemiegesetz wird klargestellt, dass auch im Falle eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung unverzüglich die Gesundheitsbehörde (beispielsweise über die Hotline 1450) zu informieren oder selbstständig eine Nachtestung zu veranlassen ist (diese hat binnen 48 Stunden zu erfolgen). Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.

Hinsichtlich des Verdienstentganges gelten dieselben Regelungen nach § 32 EpiG wie bei einer behördlichen Absonderung: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer das Entgelt auch während der Absonderung fortzuzahlen, kann aber eine Entschädigung vom Bund innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragen.

Anmerkung
Um die arbeitsrechtlich und betrieblich notwendigen Begleitmaßnahmen für Eintritts- und regelmäßige Berufsgruppentests zu schaffen, haben sich Sozialpartner und Industriellenvereinigung auf den Abschluss eines entsprechenden General-Kollektivvertrags  geeinigt, der ua die Frage der Dienstfreistellung zur Teilnahme an COVID-19-Tests regelt und einen Anspruch auf Maskenpause nach 3 Stunden Maskentragen vorsieht. Zu näheren Informationen siehe auch ARD 6733/11/2021.



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