2. COVID-19-Gesetz (TKG, COVID-19-Maßnahmengesetz)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekMärz 2020

Änderung ua des TKG 2003 iZm mit der Corona-Krise

Inkrafttreten

16.3.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.3.2020

Betroffene Normen

TKG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/16

Bundesgesetz, mit dem ua das Telekommunikationsgesetz 2003 und  das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden  (BGBl I 2020/16, AB 112, 397/A BglNr 27. GP)

 

Änderung des TKG 2003

Anlass und Hauptanliegen des Entwurfes ist die COVID-19 Krise und die Notwendigkeit, Menschen über leicht zugängliche Mittel zu warnen. Es bestehen bereits Systeme, mit denen Menschen durch Nachrichten auf ihr Mobiltelefon informiert werden können, dies erfordert jedoch derzeit eine freiwillige Mitwirkung der Telekombetreiber und soll nunmehr auf eine klare rechtliche Grundlage hinsichtlich Anordnungsbefugnis und Verpflichtung gestellt werden. Die zuständigen obersten Organe oder von denen ermächtigte Organe (andere Behörden oder etwa auch ein Krisenkoordinator) können solche Aufträge an die Mobilbetreiber erteilen, diese sind künftig zur Veröffentlichung verpflichtet.

Im Krisenfall ist es möglich, Telekommunikationsbetreiber aus Zeitgründen auch formlos im Wege der Bundesregierung zu verpflichten, Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten. Diese Kompetenz kann gemäß Abs. 4 je nach Gefährdungslage auf andere oberste Organe, wie etwa einzelne Bundesminister, andere bundesstaatliche Organe wie Behörden oder ein speziell ernanntes Organ, etwa einen Krisenkoordinator, delegiert werden.

Um Missbräuche zu vermeiden, es handelt sich immerhin um einen Rechtsfolgen auslösenden Auftrag, ist der Telekommunikationsbetreiber gemäß Abs.3 bei einem Auftrag auf die Rechtsgrundlage und allfällige Delegation gemäß Abs. 4 hinzuweisen, wobei bei einer Mehrheit solcher Aufträge aus demselben Sachverhalt die Information bei der ersten Auftragserteilung ausreichen wird.

Solche Aufträge sind vorerst formlos zu erteilen. Wenn der Betreiber diesen Auftrag nicht befolgt, kann die Verpflichtung durch Bescheid angeordnet werden.

Es ist zulässig, dass aus Gründen der Dringlichkeit oder besseren Koordination die Zuständigkeit zur Erteilung der Aufträge gemäß Abs. 4 durch einfache Delegation an ein anderes Organ übertragen wird. Die letztlich im Nichtbeachtungsfall notwendige, rechtlich bindende bescheidmäßige Anordnung gemäß Abs 3 kann jedoch immer nur durch das gesetzlich zuständige Organ erfolgen, da die Bundesregierung oder das die Erteilung der Aufträge herangezogene Organ, z.B. ein Krisenkoordinator, möglicherweise in der den Anlassfall regulierenden Sachmaterie keine eigene Bescheidkompetenz hat.

Eine Anordnung kann auch über bereits bestehende Katastrophen- oder Zivilschutzeinrichtungen erfolgen, etwa das vom Bundesministerium rur Inneres eingerichtete und mittels App betriebene KATW ARN-System des BMI. Auch andere am Markt angebotene App-Lösungen können einbezogen werden. Sie alle erfordernjedoch, dass der Empfänger diese App auf seinem Endgerät installiert hat, weshalb eine zusätzliche SMS-Lösung in allen Fällen zweckmäßig zu sein scheint. Betroffene Endnutzer nach dieser Bestimmung sind Endnutzer, unabhängig von ihrem Wolmort oder Wohnsitzmitgliedstaat, also auch Roaminggäste, die sich im fraglichen Zeitraum in den möglicherweise von den drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffenen geografischen Gebieten, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden, auf1mlten.

 Die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Weiterleitung einer Warnung durch einen Betreiber ist auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Warnung mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen.

Die Maßnahmen treten mit  16. 3. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Die Regelung hinsichtlich der Untersagung des Betretens von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleitungen wird um Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz ergänzt.

Es wird klargestellt, dass weiterhin Betretungsverbote gemäß § 1 des COVID-1 9- Maßnahmengeseztes einerseits und Betriebsschließungen gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1 950 andererseits möglich sind.

Die Neufassung von § 4 Abs 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes tritt rückwirkend in Kraft. Damit wird - für den Fall, dass diesbezüglich Zweifel bestanden haben - klargestellt, dass es zulässig war, auch seit dem 16. März 2020 die Schließung von Betrieben auf Grund des EpidemieG 1950 zu verordnen.



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