Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2022

ua Möglichkeit einer Ruhendstellung der Berufs- bzw Tätigkeitsberechtigung bei Geburt, Adoption oder Pflege eines minderjährigen Kindes; Neufassung der Bestimmung zur Ausgeschlossenheit von Notaren und zum Solennitätsverlust; Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für einen "Medienwechsel" zwischen Papier und Elektronik bei der Vornahme von elektronischen notariellen Amtshandlungen; Verlängerung von Corona-Regelungen bis 31. 12. 2022
 

Inkrafttreten

1.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

15.6.2022

Betroffene Normen

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatsordnung, Rechtsanwaltsordnung

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/71

Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 – BRÄG 2022); BGBl I 2022/71 vom 10. 6. 2022 (AB 1465 BlgNR 27. GP , RV 1440 BlgNR 27. GP )

1. Wichtige Änderungen der Notariatsordnung

  • Neufassung der Bestimmung zur Ausgeschlossenheit von Notaren und zum Solennitätsverlust (§ 33 NO), indem Fallgruppen präzisiert und Differenzierungen zwischen jenen Fällen, die gegebenenfalls unmittelbar einen Solennitätsverlust nach sich ziehen, und solchen Konstellationen, in denen zunächst eine Offenlegungspflicht des Notars/der Notarin besteht, vorgenommen werden
  • Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen für einen "Medienwechsel" zwischen Papier und Elektronik bei der Vornahme von elektronischen notariellen Amtshandlungen: Es wird den Parteien ermöglicht, die jeweilige Urkunde entweder händisch zu unterfertigen oder elektronisch zu signieren (bislang war entweder die eine oder die andere Möglichkeit durch alle Parteien einzuhalten). Dies ermöglicht eine höhere Flexibilität bei der Errichtung von (elektronischen) Notariatsakten sowie bei der Beglaubigung von elektronischen Signaturen bzw. von händischen Unterschriften auf elektronisch errichteten Urkunden unter gleichzeitiger Sicherstellung der im Interesse der Rechtssicherheit normierten Anforderungen an die  notarielle Amtshandlung.
  • Änderungen im Wahlrecht umfassen einerseits eine zeitgemäße Ausgestaltung und Präzisierung der bisher nur rudimentären Regelungen zur möglichen Briefwahl im Rahmen einer Präsenzversammlung, um den Grundsätzen einer geheimen Wahl zu entsprechen; andererseits wird eine ausschließliche Briefwahl, die ohne Durchführung einer Präsenzversammlung zulässig ist, ermöglicht
  • Einführung einer ausdrücklichen Bestimmung, die die Durchführung von Sitzungen und Tagungen der verschiedenen Organe der notariellen Selbstverwaltung im Rahmen von Videokonferenzen vorsieht

2. Änderungen der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter:

  • Möglichkeit einer Ruhendstellung der Berufs- bzw Tätigkeitsberechtigung für Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter bei Geburt, Adoption oder Pflege eines minderjährigen Kindes für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren (statt der bisherigen Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte). Während dieser Zeit bleiben die betreffende Personen Mitglied der Rechtsanwaltskammer, Verpflichtungen wie die (die Rechtsanwälte treffende) Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Versicherung nach § 21a RAO entfallen; aufgrund des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung kommt auch eine Bestellung nach § 45 und § 45a RAO (insbesondere zur Verfahrenshilfe) nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kammerbeiträge sowie der Beiträge für die Versorgungseinrichtung können die Rechtsanwaltskammern für solche Zeiten eines Ruhens die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Beitragsentrichtung vorsehen.
  • Schaffung einer eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von in einem  Strafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten in Disziplinarverfahren nach dem DSt.



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