Mindestbesteuerungsgesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2023

Umsetzung der RL (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union durch Einführung einer Mindeststeuer im Wege der nationalen Ergänzungssteuer

Inkrafttreten

31.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2023

Betroffene Normen

BAO, MinBestG, UGB

Betroffene Rechtsgebiete

8541504577252350081, Körperschaftsteuer

Quelle

BGBl I 2023/187

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG); BGBl I 2023/187 vom 30. 12. 2023 (AB 2379 BlgNR 27. GP ; RV 2322 BlgNR2 27. GP; 297/ME NR 27. GP )

1. Mindestbesteuerungsgesetz

Dieses Bundesgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2022/2523 [zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union] in nationales Recht um. Mit der globalen Mindestbesteuerung soll allgemein sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Mio € weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Sofern in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist, der länderweise für die Unternehmensgruppe berechnete Effektivsteuersatz den Mindeststeuersatz von 15 % unterschreitet, erfolgt im Rahmen der GloBE (Global Anti-Base Erosion)-Mustervorschriften die Erhebung sogenannter Ergänzungssteuern, um eine Anhebung des effektiven Besteuerungsniveaus auf 15 % sicherzustellen.

Dabei handelt es sich um zwei zusammenhängende Regelungen – die Primär-Ergänzungssteuer und die Sekundär-Ergänzungssteuer: Die Primär-Ergänzungssteuer (PES) soll dabei von einer Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe angewendet werden, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft niedrigbesteuert ist. Die Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) dient als Auffangmechanismus für die PES, indem ein nicht über die PES bei einer Muttergesellschaft erhobener Ergänzungssteuerbetrag bei anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe erhoben wird.

Zusätzlich zur Erhebung der Mindeststeuer im Wege der PES und SES soll die Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer (NES) bestehen. Diese soll bewirken, dass – im Unterschied zur PES und SES – die Mindeststeuer von jenem Staat selbst erhoben wird, in dem die effektive Steuerbelastung der Unternehmensgruppe in Bezug auf die dort gelegenen Geschäftseinheiten unter dem Mindeststeuersatz liegt.

Letztlich soll durch die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung der Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, abgeschafft werden, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit geschaffen und Steuereinnahmen besser abgesichert werden.

Die EU-Richtlinie orientiert sich eng an Inhalt und Struktur der GloBE-Mustervorschriften. Aus unionsrechtlichen Gründen fallen jedoch nicht nur multinationale Unternehmensgruppen, sondern auch große inländische Unternehmensgruppen in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung; außerdem erfordert die RL die Erhebung einer Ergänzungssteuer nicht nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch für inländische Sachverhalte.

Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine eigenständige Abgabe vom Einkommen, die unabhängig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erhoben wird. Sie ist insbesondere als Ergänzungssteuer zur Körperschaftsteuer zu sehen. Finanzverfassungsrechtlich wird sie ebenso wie die Körperschaftsteuer als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingestuft.

2. Änderung von BAO und UGB

In der BAO wird normiert, dass das Finanzamt für Großbetriebe für alle Abgaben von Abgabepflichtigen im Anwendungsbereich der Mindeststeuer zuständig ist; konkret betreffend Abgabepflichtige, die als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 MinBestG oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind.

Im UGB wird – in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern vorgesehen, die sich aus der Anwendung des MinBestG oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben. Dadurch soll die Komplexität der Umsetzung des MinBestG reduziert und etwaigen Benachteiligungen für UGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten wurde außerdem eine neue Angabepflicht im Anhang über den sich aufgrund des MinBestG oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergebenden Steueraufwand oder Steuerertrag geschaffen.



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