Änderung von BPGG und ASGG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2023

legistische Klarstellungen im BPGG betr den Einkommensnachweis sowie Meldepflichten; Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit der Sozialgerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten iZm dem Angehörigenbonus

Inkrafttreten

23.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.12.2023

Betroffene Normen

ASGG, BPGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung

Quelle

BGBl I 2023/161

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden; BGBl I 2023/161 vom 22. 12. 2023 (841/BNR BlgNR 27. GP , AB 2283 BlgNR 27. GP , 3655/A BlgNR 27. GP )

1. Legistische Klarstellungen

Seit Juli 2023 erhalten pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegebonus von € 1.500,- im Jahr, wobei für das zweite Halbjahr 2023 € 750,- ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hat. Zudem darf das eigene monatliche Durchschnittseinkommen € 1.500,- netto nicht überschreiten, sofern man für die Pflege nicht ohnehin seinen Job aufgegeben hat bzw als pflegende Angehörige oder pflegende Angehöriger versichert ist (siehe BGBl I 2022/213, ARD 6830/15/2023).

Mit der vorliegenden Novelle werden nun im Bundespflegegeldgesetz einige legistische Klarstellungen vorgenommen, die ua den Einkommensnachweis sowie Meldepflichten betreffen:

  • Klarstellung, dass eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG die Zuständigkeit zur Leistung des Angehörigenbonus nicht berührt
  • Klarstellung, dass die Meldepflicht auch Änderungen bei der Selbst- und Weiterversicherung umfasst
  • Klarstellung, dass als Einkommensnachweise neben dem letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, Lohnzettel, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder Bestätigungen der auszahlenden Stellen herangezogen werden können

2. Zuständigkeit der Sozialgerichte

Außerdem braucht es für die vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der Sozialgerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten eine gesetzliche Grundlage, die nun nachgeholt wird. Dabei geht es etwa um Beschwerden von Angehörigen, die aus ihrer Sicht zu Unrecht keinen Angehörigenbonus erhalten, und um etwaige Rückforderungsansprüche. Rechtsstreitigkeiten über den Angehörigenbonus, soweit es sich um Leistungssachen und nicht um Verwaltungssachen handelt, werden dabei grundsätzlich verfahrensrechtlich gleich geregelt wie andere Leistungssachen nach den Sozialversicherungsgesetzen und dem BPGG. Einzig für den Punkt Rechtsnachfolge bei Tod der Klägerin oder des Klägers („Prozessnachfolge“) ist eine Sonderregelung im ASGG erforderlich.

Die gesetzlichen Änderungen traten mit 23. 12. 2023 in Kraft.



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