Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sollen; ME 17. 4. 2026, 96/ME NR 28. GP
Einführung eines steuerlichen Freibetrags für aktive Erwerbseinkünfte
Gemeinsam mit dem BMASGPK hat das BMF einen Ministerialentwurf für ein Älterenbeschäftigungspaket, das auch ein steuerliches Modell für den Aufschub der bzw Zuverdienst in der Pension enthält, in Begutachtung geschickt mit Frist für Stellungnahmen bis 22. 5. 2026.
Durch die Einführung des Aktivitätsfreibetrags (neuer § 105a EStG) soll der Anreiz für ältere Erwerbspersonen, ihre Pension aufzuschieben bzw neben ihrer regulären Pension noch erwerbstätig zu bleiben, gestärkt werden. Steuerpflichtigen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach pensionsrechtlichen Bestimmungen haben, soll für aktive Erwerbseinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Freibetrag von € 1.250 zustehen.
Für Steuerpflichtige, die ihre Alterspension angetreten haben und neben ihren Pensionsbezügen aktive Erwerbseinkünfte beziehen („Zuverdiener“), soll der Aktivitätsfreibetrag außerdem an das Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten geknüpft werden. Für Männer sollen dies mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) sein, für Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (34 Jahre). Bis 2033 sollen auch für Frauen mindestens 480 Monate als Anspruchsvoraussetzung gelten.
Begünstigte Einkünfte sind aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultierende betriebliche und nichtselbständige Einkünfte, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Wurde im Rahmen der Lohnverrechnung bei einem oder mehreren Arbeitgebern ein zu hoher Aktivitätsfreibetrag berücksichtigt oder lagen die Voraussetzungen nicht vor, soll ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen. Außerdem soll der Aktivitätsfreibetrag auf Antrag auch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
Die Regelungen zum Aktivitätsfreibetrag treten mit 1. 1. 2027 in Kraft und sind auf begünstigte Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2026/2027 steht der Aktivitätsfreibetrag für die begünstigten gewerblichen Einkünfte nur für jene Monate zu, die in das Kalenderjahr 2027 fallen. Der Aktivitätsfreibetrag und die damit verbundenen Änderungen sollen 2030 evaluiert werden.
