Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 (KraftVerÄG 2023)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaNovember 2023

Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben betr Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsunternehmens und Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Inkrafttreten

23.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

16.11.2023

Betroffene Normen

KFG 1967, KHVG 1994, StVO 1960, VAG 2016, VOEG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2023/129, 814/BNR , AB 2262 , RV 2198 BlgNR 27. GP , 278/ME

Bundesgesetz, mit dem das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 – KraftVerÄG 2023( (BGBl I 2023/129, 814/BNR , AB 2262 , RV 2198 BlgNR 27. GP , 278/ME )

Mit der RL (EU) 2021/2118 zur Änderung der RL 2009/103/EG über die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (im Folgenden auch „Änderungsrichtlinie“) wird der Anwendungsbereich der RL 2009/103/EG über die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht präzisiert und klar geregelt, für welche Fahrzeuge Haftpflichtversicherungspflicht besteht und welcher Versicherungsschutz gelten sollte.

Dabei wird nun insb geklärt, dass Unfälle, die bei der gewöhnlichen Nutzung eines Fahrzeugs als Transportmittel, ua auf privaten Grundstücken, verursacht werden, grds in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Gleichzeitig werden die bestehenden Ausnahmemöglichkeiten von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht in Art 5 der RL erweitert und für die Verwendung eines Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten festgelegt, dass diese bei Bestehen einer alternativen Versicherung oder Garantie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Des Weiteren verpflichtet die RL die Mitgliedstaaten, Stellen einzurichten, die für eine zeitnahe Schadensregulierung sorgen, falls das betreffende Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird.

In Ansehung der Mindestdeckungssummen werden eine einheitliche Überprüfungsklausel mit dem von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex als Richtwert und einheitliche Verfahrensregeln für eine solche Überprüfung festgelegt.

Darüber hinaus enthält die RL Vorgaben für eine Harmonisierung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs.

Einer Überarbeitung wurden auch die Regelungen über die Kontrolle der Haftpflichtversicherung unterzogen.

Schließlich werden mit der RL noch die Bestimmungen zu Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versendet werden (Art 15) und Auskunftsstellen (Art 23) modifiziert und neue Regelungen betreffend Unfälle mit Anhängern (Art 15a) und Preisvergleichsinstrumente (Art 16a) eingeführt.

Konkret sieht die Novelle va folgende Maßnahmen zur Umsetzung der RL vor:

Keiner Umsetzung bedarf der geänderte Art 4 RL 2009/103/EG . Das darin enthaltene Diskriminierungsverbot ist in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zur Kontrolle der Haftpflichtversicherung bereits normiert. 

Auch eine Umsetzung des neuen Art 23 Abs 1a RL 2009/103/EG ist nicht erforderlich, weil Zulassungsbehörden, Zulassungsstellen und Versicherungsunternehmen die entsprechenden Informationen bereits gem § 31a Abs 5 und 6 KHVG 1994 unverzüglich mitzuteilen haben. Die Änderung von Art 23 Abs 6 RL 2009/103/EG bedarf aufgrund der unmittelbaren Gültigkeit der VO (EU) 2016/679 keiner Umsetzung.

Abstand genommen wurde von einer Umsetzung der für die Mitgliedstaaten nicht verbindlichen Regelung des Art 16a RL 2009/103/EG zur Zertifizierung von Preisvergleichsinstrumenten für Kfz-Haftpflichtversicherungen.

Neben den Bestimmungen zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie enthält die Novelle auch einen neuen § 29a KHVG 1994, der sicherstellen soll, dass Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht vom Versicherer oder seinem Schadenregulierungsbeauftragten zügig vorangetrieben werden.



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