Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2020/51 vom 17. 6. 2020 (AB 194 BlgNR 27. GP , 528/A 27. GP )
Mit dem COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/12, wurden die Anforderungen für die Kurzarbeitsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gelockert und wurde gesetzlich vorgesehen, dass die Richtlinie des AMS-Verwaltungsrats etwa für Kurzarbeitsfälle im Zusammenhang mit COVID-19 erhöhte Pauschalsätze vorsehen kann. Durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16, wurde in der Folge in § 37b AMSG normiert, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe bereits ab dem ersten Tag der Kurzarbeit auch die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abzugelten sind.
Mit der vorliegenden Änderung des § 37b AMSG soll die Lohnabrechnung der COVID-19-Kurzarbeit vereinfacht und erleichtert werden. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales kam es noch zu einem Abänderungsantrag, wodurch die im Initiativantrag in Aussicht genommene Regelung konkretisiert wurde. Die Änderungen treten rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft und sind auch auf bestehende Kurzarbeitsanträge anzuwenden.
Bei der Kurzarbeit kommt es nun va zu den folgenden Anpassungen bzw Klarstellungen:
- Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes: In § 37b Abs 2 AMSG wird klargestellt, dass durch die Sozialpartnervereinbarung zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein muss, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird.
- Alleinige Tragung des Arbeitgebers der auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der sonstigen auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge: § 37b Abs 5 AMSG sieht ua vor, dass sich während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit richten, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Nunmehr wird weiters geregelt, dass die Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (zB AK-Umlage, Wohnbauförderungsbeitrag) für den Differenzbetrag zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein trägt. § 12 Abs 2 BSchEG betreffend die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge bleibt davon unberührt. Die übernommenen SV-Beiträge unterliegen keiner DB-, DZ- und KommSt-Pflicht und müssen auch nicht mehr im Bereich der Lohnsteuer als bemessungsgrundlagenerhöhend erfasst werden.
- Umrechnung der Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge: Weiters soll laut dem neu gefassten § 37b Abs 6 AMSG die Umrechnung der Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge analog zu den jeweils geltenden AMS-Pauschalsatztabellen – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – erfolgen, die derzeit in 50-Euro-Schritten abgestuft sind. Die zu gewährleistende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Sie kann sich auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Diese Tabelle ist auf der Homepage des BMAFJ veröffentlicht und sieht eine Abstufung der Beträge in Schritten von jeweils fünf Euro vor (unter Bezugnahme auf das arithmetische Mittel der jeweiligen Stufe, also zB über € 2.000 bis € 2.005 über € 2.005 bis € 2.010 usw) .
Beispiel
Als klarstellendes Berechnungsbeispiel wird die Auswirkung auf einen Arbeitnehmer mit einem Entgelt von € 2.020 vor Kurzarbeit angeführt. Die zum Zeitpunkt der Ausschussfeststellung geltende AMS-Pauschalsatztabelle in 50-Euro-Schritten weist für den Bereich von € 2.001 bis € 2.050 ein Mindestbruttoentgelt von € 1.578,97 aus. In der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle soll für den Bereich von über € 2.015 bis € 2.020 nun folgendes Brutto-Mindestentgelt ausgewiesen sein: € 1.590,84 (arithmetisches Mittel aus den errechneten Werten für € 2.015 und für € 2.020).