Arbeitsmarktservicegesetz - Kurzarbeit

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuni 2020

 Vereinfachung der Lohnabrecnung der Kurzarbeitsbeihilfe bei der COVID-19-Kurzarbeit, ua Umrechnung der Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge analog zu den jeweils geltenden AMS-Pauschalsatztabellen

Inkrafttreten

1.3.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.6.2020

Betroffene Normen

AMSG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2020/51

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2020/51 vom 17. 6. 2020 (AB 194 BlgNR 27. GP , 528/A 27. GP )

Mit dem COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/12, wurden die Anforderungen für die Kurzarbeitsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gelockert und wurde gesetzlich vorgesehen, dass die Richtlinie des AMS-Verwaltungsrats etwa für Kurzarbeitsfälle im Zusammenhang mit COVID-19 erhöhte Pauschalsätze vorsehen kann. Durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16, wurde in der Folge in § 37b AMSG normiert, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe bereits ab dem ersten Tag der Kurzarbeit auch die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abzugelten sind.

Mit der vorliegenden Änderung des § 37b AMSG soll die Lohnabrechnung der COVID-19-Kurzarbeit vereinfacht und erleichtert werden. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales kam es noch zu einem Abänderungsantrag, wodurch die im Initiativantrag in Aussicht genommene Regelung konkretisiert wurde. Die Änderungen treten rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft und sind auch auf bestehende Kurzarbeitsanträge anzuwenden.

Bei der Kurzarbeit kommt es nun va zu den folgenden Anpassungen bzw Klarstellungen:

Beispiel
Als klarstellendes Berechnungsbeispiel wird die Auswirkung auf einen Arbeitnehmer mit einem Entgelt von € 2.020 vor Kurzarbeit angeführt. Die zum Zeitpunkt der Ausschussfeststellung geltende AMS-Pauschalsatztabelle in 50-Euro-Schritten weist für den Bereich von € 2.001 bis € 2.050 ein Mindestbruttoentgelt von € 1.578,97 aus. In der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle soll für den Bereich von über € 2.015 bis € 2.020 nun folgendes Brutto-Mindestentgelt ausgewiesen sein: € 1.590,84 (arithmetisches Mittel aus den errechneten Werten für € 2.015 und für € 2.020).

 



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