Novelle VKrG, HIKrG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2021

Anpassung an die EuGH-E C-383/18 – das Recht der Verbraucher auf Ermäßigung der Kreditgesamtkosten umfasst alle entstehenden Kreditkosten, und nicht nur etwa die laufzeitabhängigen Kosten.

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

7.1.2021

Betroffene Normen

HIKrG, VKrG

Betroffene Rechtsgebiete

Konsumentenschutz

Quelle

BGBl I 2021/1

Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden sollen (BGBl I 2021/1AB 517 RV 478 BlgNR 27. GP 42/ME )

Der EuGH hat in der Rs C-383/18 ("Lexitor"), Rechtsnews 27930  = RdW 2020/156,  hinsichtlich der Rechte von Verbrauchern zur vorzeitigen Kreditrückzahlung entschieden, dass die EU-Verbraucherkredit-RL so auszulegen ist, dass das Recht der Verbraucher auf Ermäßigung der Kreditgesamtkosten alle entstehenden Kreditkosten umfasst, und nicht nur etwa die laufzeitabhängigen Kosten.

Zur Sicherstellung einer richtlinienkonformen Rechtslage werden nun das VKrG sowie das HIKrG angepasst.

Die Ausnahme für Kredite im Kontext der Wohnbauförderung wird erweitert, weil insbesondere die strengen Regeln über die Kreditwürdigkeitsprüfung in diesem Bereich nicht sachgerecht sind.

Das Vorhaben wird überdies genutzt, um (ohne inhaltliche Änderung) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Rechtslage im Bereich des Datenschutzes vorzunehmen.



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