Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG); Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJänner 2024

Einführung einer neuen Kapitalgesellschaftsform (FlexKapG/FlexCo); neuerliche Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.1.2024

Betroffene Normen

FBG, FlexKapGG, GGG, GmbH, NTG, RATG, RpflG, WiEReg

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2023/179, 879/BNR , AB 2342 , RV 2320 BlgNR 27. GP , 276/ME

Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023) (BGBl I 2023/179879/BNR , AB 2342 RV 2320 BlgNR 27. GP , 276/ME)

Neue Gesellschaftsform: FlexKapG (= FlexCo)

Die bestehenden österreichischen Kapitalgesellschaftsformen GmbH und AG genießen sowohl national als auch international eine hohe Reputation. Für die spezifischen Bedürfnisse von Startups und anderen innovativen Unternehmen wäre jedoch eine noch größere Freiheit zur individuellen Ausgestaltung zweckmäßig. Unter der Bezeichnung "Flexible Kapitalgesellschaft" (FlexKapG; englisch: FlexCo)  wird daher mit einem eigenen BG eine neue Kapitalgesellschaftsform geschaffen, die auf internationalen Beispielen aufbaut und besonders für innovative Startups und Gründer:innen in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bietet. Die FlexKapG baut grundsätzlich auf dem Recht der GmbH auf und übernimmt in manchen Bereichen Regelungen aus dem AktG. Die neue Rechtsform der FlexKapG steht nicht nur Startups, sondern auch allen anderen Unternehmerinnen – insb Gründerinnen in der Frühphase, Social Entrepreneurs und KMUs – zur Verfügung.

Um in einer FlexKapG auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können, beträgt der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter:innen lediglich 1 Euro – statt 70 Euro bei der GmbH.

Bei der FlexKapG ist ein Abgehen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils möglich, um auch den Erwerb von Anteilen in verschiedenen Finanzierungsrunden mit unterschiedlichen Gattungen von Geschäftsanteilen zu ermöglichen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Geschäftsanteile war auch bei der GmbH schon bislang zulässig. Mit dieser Bestimmung wird nun bei der FlexKapG die Möglichkeit geschaffen, dass ein:e Gesellschafter:in auch Geschäftsanteile verschiedener Gattungen erwerben und halten kann. Da die Bedürfnisse nach der inhaltlichen Gestaltung von Gattungen derart mannigfaltig sind, wird der Begriff der Gattung nicht näher definiert; bei der Ausgestaltung von Anteilsgattungen im Wege der Privatautonomie sind wie auch sonst (nur) die Vorgaben zwingenden Rechts einzuhalten. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse der Gattungen zum Nachteil einer der Gattungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter:innen gem § 50 Abs 4 GmbHG. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine Regelung entsprechend § 146 Abs 2 AktG vorgesehen werden.

Die derzeit geltende Bestimmung des § 81 GmbHG, die einen Erwerb eigener Geschäftsanteile grundsätzlich verbietet, ist im Vergleich zum Aktienrecht und auch im Vergleich mit dem deutschen GmbHG restriktiv (siehe auch Kalss in Kalss/Schauer, GA 16. ÖJT S 514). Daher wird für die FlexKapG eine Regelung nach dem Vorbild der §§ 65 ff AktG getroffen.

Die vereinfachte elektronische Gründung ist auch für eine FlexKapG zulässig, sofern deren einzige Gesellschafter:in zugleich einzige:r Geschäftsführer:in werden soll und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 9a GmbHG vorliegen.

Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.

GmbH-Mindeststammkapital

Das Mindeststammkapital der GmbH war zuletzt in den Jahren 2013 und 2014 Gegenstand gesetzgeberischer Maßnahmen: Durch das GesRÄG 2013, BGBl I 2013/109, wurde das Mindeststammkapital von 35.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt. Mit dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, wurde diese Änderung zwar grds wieder rückgängig gemacht; die Möglichkeit einer GmbH-Gründung mit einem unmittelbaren Kapitalbedarf von nur 5.000 Euro und einer (wenngleich nur temporären) Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter auf weitere 5.000 Euro blieb durch das neue Rechtsinstitut der Gründungsprivilegierung jedoch erhalten (vgl dazu § 10b GmbHG). Durch die nunmehrige neuerliche Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro bewegt sich Österreich im europäischen Vergleich in den mittleren Bereich der Kapitalanforderungen.



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