Der Abänderungsantrag ermöglicht bei Vorliegen bestimmter Gründe, die den Gründen für eine Rechtsmittelklage (§§ 529, 530 ZPO) nachgebildet sind, die Abänderung eines im Außerstreitverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses, dessen Wirkungen nicht durch ein anderes gerichtliches Verfahren (zB Löschungsklage, Erbschaftsklage) beseitigt werden können.