Wird der Mietgegenstand unbrauchbar bzw kommt es zu dessen Untergang, so kann den Vermieter unter gewissen Voraussetzungen eine Pflicht zur Wiederherstellung treffen. Unterliegt das Mietverhältnis dem ABGB bzw dem Teilanwendungsbereich des MRG, so sind hierfür die §§ 1096, 1104 sowie 1112 ABGB von Relevanz. Handelt es sich demgegenüber um ein Hauptmietverhältnis im Vollanwendungsbereich des MRG, so ist in erster Linie § 7 MRG heranzuziehen.