An einem Kreditkartengeschäft sind idR drei Parteien beteiligt: (1) der Kreditkartenemittent, (2) das jeweilige Vertragsunternehmen des Kreditkartenemittenten und (3) der Kreditkarteninhaber. Das Kreditkartengeschäft ist ein gesetzlich nicht eigens geregeltes Dauerschuldverhältnis, durch das der Kreditkarteninhaber das Recht erwirbt, bei Vertragsunternehmen bargeldlos zu bezahlen, und der Kreditkartenemittent vorläufig diese Zahlung leistet. Hat der Kreditkartenemittent die Zahlung beglichen, nimmt er Rückgriff beim Kreditkarteninhaber.