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Kontaktrecht

FamilienrechtKindschaftsrechtHuberJuni 2024

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, mit dem minderjährigen Kind persönliche Kontakte zu pflegen. Auch Großeltern und Dritten sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Kontakte zum Kind einzuräumen. Das Ausmaß des Kontaktrechtes richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter des Kindes. Die persönlichen Kontakte können einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt werden (§ 187 ABGB). Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen, das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen.

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