Um zu einer Exekutionsbewilligung zu gelangen, kennt die EO seit 1995 zwei verschiedene Bewilligungsverfahren: das „normale“, „ordentliche“ Verfahren und (dieses erst seit 1995) das „vereinfachte Bewilligungsverfahren“, das im Wesentlichen dann anzuwenden ist, wenn der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt und die hereinzubringende Forderung an Kapital (aktuell) € 50.000,– nicht übersteigt. Wesentlicher Unterschied zum ordentlichen Verfahren ist, dass der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel nicht vorlegen muss.