Eheliche Ersparnisse unterliegen der nachehelichen Aufteilung. Der Begriff der ehelichen Ersparnisse wird in § 81 Abs 3 EheG legal definiert, wobei die dort angeführte Erklärung keinesfalls als gelungen angesehen werden kann. Die Rsp legt den Begriff umfassender aus und sieht eheliche Ersparnisse als Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach, dh, nach der Verkehrsauffassung für eine Verwertung bestimmt sind“.