Nach § 28 WEG entscheidet über die ordentliche Verwaltung einer Liegenschaft grds die Mehrheit der Wohnungseigentümer. In § 30 WEG gesteht der Gesetzgeber jedoch auch der Minderheit eine Reihe an Individualrechten zu, welche neben der Möglichkeit der Anfechtung von bereits getroffenen Beschlüssen nach § 24 Abs 6 und § 29 WEG bestehen. In den taxativ aufgezählten Fällen des § 30 WEG kann eine Minderheit die Entscheidung eines Außerstreitrichters begehren.