Gem § 863 ABGB können Willenserklärungen sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend (konkludent, schlüssig) abgegeben werden. An stillschweigende Willenserklärungen ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (§ 863 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB). Es darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass der Erklärende bestimmte Rechtsfolgen auslösen wollte. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung maßgeblich.